Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 15 Hv 9/22b-115, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 29. März 2023, GZ 15 Hv 9/22b-115, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht bewilligt.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. März 2023, GZ 15 Hv 9/22b-115, wurde * H* – soweit hier relevant – mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten am 29. März 2023 unter anderem die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hatte (ON 1 S 193 verso; ON 114 S 23), wurde ihm das Urteil mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 13. Juni 2023 zugestellt (RS bei ON 115). Nach der am 23. Juni 2023 erfolgten Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (ON 120) wurden dem vom Gericht bestellten Verfahrenshilfeverteidiger (ON 1 S 203, 205; ON 123, 124, 125) das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll mit einer vollständigen Aktenkopie zugestellt (ON 1 S 204; ON 126 S 1). [2] Nachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten am 29. März 2023 unter anderem die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde rechtzeitig angemeldet hatte (ON 1 S 193 verso; ON 114 S 23), wurde ihm das Urteil mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 13. Juni 2023 zugestellt (RS bei ON 115). Nach der am 23. Juni 2023 erfolgten Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses (ON 120) wurden dem vom Gericht bestellten Verfahrenshilfeverteidiger (ON 1 S 203, 205; ON 123, 124, 125) das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll mit einer vollständigen Aktenkopie zugestellt (ON 1 S 204; ON 126 S 1).
[3] Die vom Verfahrenshilfeverteidiger am 25. Juli 2023 schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 126) wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO zurück (GZ 11 Os 106/23g-4), weil die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit Ablauf des 11. Juli 2023 abgelaufen war. [3] Die vom Verfahrenshilfeverteidiger am 25. Juli 2023 schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 126) wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO zurück (GZ 11 Os 106/23g-4), weil die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits mit Ablauf des 11. Juli 2023 abgelaufen war.
[4] Vor dieser Entscheidung war dem Verfahrenshilfeverteidiger mit Wirksamkeit vom 21. September 2023 eine Stellungnahme der Generalprokuratur (GZ 11 Os 106/23g-3) zugestellt worden (§ 24 StPO), in welcher diese (ohne weitere Begründung) mitgeteilt hatte, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde ihrer Ansicht nach für eine Beschlussfassung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO eigne. In der darauffolgenden Äußerung des Angeklagten wurde der Standpunkt vertreten, eine Zurückweisung iVm § 285a Z 2 StPO komme angesichts der Anführung von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO begründenden Umständen in der Rechtsmittelschrift nicht in Frage (vgl aber Ratz, WK-StPO § 285d Rz 4 f; 11 Os 10/22p [Rz 8]; 14 Os 129/20g [Rz 9]; 14 Os 25/23t [Rz 7]). [4] Vor dieser Entscheidung war dem Verfahrenshilfeverteidiger mit Wirksamkeit vom 21. September 2023 eine Stellungnahme der Generalprokuratur (GZ 11 Os 106/23g-3) zugestellt worden (Paragraph 24, StPO), in welcher diese (ohne weitere Begründung) mitgeteilt hatte, dass sich die Nichtigkeitsbeschwerde ihrer Ansicht nach für eine Beschlussfassung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO eigne. In der darauffolgenden Äußerung des Angeklagten wurde der Standpunkt vertreten, eine Zurückweisung in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO komme angesichts der Anführung von Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO begründenden Umständen in der Rechtsmittelschrift nicht in Frage vergleiche aber Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 4 f; 11 Os 10/22p [Rz 8]; 14 Os 129/20g [Rz 9]; 14 Os 25/23t [Rz 7]).
Rechtliche Beurteilung
[5] Mit Antrag vom 6. November 2023 begehrt der Angeklagte nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Er bringt dazu vor, dass der zuverlässigen und gewissenhaften, seit dreizehn Jahren in der Kanzlei des Verfahrenshilfeverteidigers tätigen Kanzleileiterin ein Fehler bei der Eintragung des Fristendes mit 27. Juli 2023 (unter Vorwarnung für den 20. Juli 2023) im Handkalender unterlaufen sei und sie es darüber hinaus versehentlich verabsäumt habe, den Akt (wie allgemein vorgesehen) vor der Ablage im Aktenschrank dem Verteidiger zur Fristenkontrolle vorzulegen, nach welcher sonst üblicherweise die Eintragung der Frist im Handakt und im Datenverarbeitungsprogramm erfolge.
[6] Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Z 1), sofern sie die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Z 2) und sofern sie die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Z 3). [6] Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (Ziffer eins,), sofern sie die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Ziffer 2,) und sofern sie die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Ziffer 3,).
[7] Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 StPO hat keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist im Sinn des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Wahlverteidiger weiterhin die Interessen des Angeklagten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (§ 63 Abs 2 zweiter Satz StPO; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 63 Rz 2; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0116182 [T8, T11, T12]). Dass Letzteres der Fall gewesen wäre, ist hier – nach Lage der Akten – ebenso wenig ersichtlich wie sonstige Umstände, die den Wahlverteidiger von seinen diesbezüglichen Pflichten entbunden hätten. Hiervon ausgehend wäre es schon Sache des Wahlverteidigers gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel (rechtzeitig) zur Ausführung zu bringen. [7] Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger gemäß Paragraph 63, Absatz 2, StPO hat keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist im Sinn des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Vielmehr hat der Wahlverteidiger weiterhin die Interessen des Angeklagten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182 [T8, T11, T12]). Dass Letzteres der Fall gewesen wäre, ist hier – nach Lage der Akten – ebenso wenig ersichtlich wie sonstige Umstände, die den Wahlverteidiger von seinen diesbezüglichen Pflichten entbunden hätten. Hiervon ausgehend wäre es schon Sache des Wahlverteidigers gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel (rechtzeitig) zur Ausführung zu bringen.
[8] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu bewilligen (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 24, 28). [8] Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu bewilligen (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 24, 28).
[9] In Bezug auf die verspätete Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Berufung kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil die Versäumung der Frist nicht zur Präklusion des entsprechenden Vorbringens führt (RIS-Justiz RS0101176; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 6, 8). [9] In Bezug auf die verspätete Ausführung einer (rechtzeitig angemeldeten) Berufung kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil die Versäumung der Frist nicht zur Präklusion des entsprechenden Vorbringens führt (RIS-Justiz RS0101176; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 6, 8).
[10] Losgelöst von der Frage der Handlungspflicht des (ehemaligen) Wahlverteidigers wäre aber auch das (im Übrigen nicht durch Bescheinigungsmittel [vgl § 364 Abs 1 Z 1 StPO; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43 f] untermauerte) Vorbringen zu den Abläufen beim Verfahrenshilfeverteidiger nicht geeignet gewesen, eine Wiedereinsetzung zu erreichen: [10] Losgelöst von der Frage der Handlungspflicht des (ehemaligen) Wahlverteidigers wäre aber auch das (im Übrigen nicht durch Bescheinigungsmittel [vgl Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43 f] untermauerte) Vorbringen zu den Abläufen beim Verfahrenshilfeverteidiger nicht geeignet gewesen, eine Wiedereinsetzung zu erreichen:
[11] Spätestens bei der Ausführung der Rechtsmittel hätte dem – einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegenden (RIS-Justiz RS0101272 [T8, T10]) – Verfahrenshilfeverteidiger auffallen müssen, dass sein Handakt keinen (eine bereits erfolgte Kontrolle der Frist belegenden) Fristvermerk aufwies. Bei einer aufgrund dieses besonderen Umstands zu diesem Zeitpunkt konkret indizierten Kontrolle (vgl Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 37) der (nach dem Vorbringen bloß) im Handkalender vermerkten Frist an Hand der Akten hätte ihm auffallen müssen, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist bereits durch die Zustellung an den Wahlverteidiger ausgelöst worden war. [11] Spätestens bei der Ausführung der Rechtsmittel hätte dem – einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegenden (RIS-Justiz RS0101272 [T8, T10]) – Verfahrenshilfeverteidiger auffallen müssen, dass sein Handakt keinen (eine bereits erfolgte Kontrolle der Frist belegenden) Fristvermerk aufwies. Bei einer aufgrund dieses besonderen Umstands zu diesem Zeitpunkt konkret indizierten Kontrolle vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 37) der (nach dem Vorbringen bloß) im Handkalender vermerkten Frist an Hand der Akten hätte ihm auffallen müssen, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist bereits durch die Zustellung an den Wahlverteidiger ausgelöst worden war.
[12] Ein Vorbringen dazu, weshalb dem Verfahrenshilfeverteidiger bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Versäumung der Ausführungsfrist nicht bereits beim Verfassen der Rechtsmittelschrift hätte auffallen müssen (RIS-Justiz RS0101427; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 48), enthält der Antrag nicht. [12] Ein Vorbringen dazu, weshalb dem Verfahrenshilfeverteidiger bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Versäumung der Ausführungsfrist nicht bereits beim Verfassen der Rechtsmittelschrift hätte auffallen müssen (RIS-Justiz RS0101427; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 48), enthält der Antrag nicht.
[13] Die vierzehntägige Frist nach dem Aufhören des im Antrag behaupteten Hindernisses wurde somit nicht gewahrt (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO). [13] Die vierzehntägige Frist nach dem Aufhören des im Antrag behaupteten Hindernisses wurde somit nicht gewahrt (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
[14] Die (verspätet ausgeführte) Nichtigkeits-beschwerde wurde bereits zu GZ 11 Os 106/23g-4 zurückgewiesen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung (§ 285i StPO). [14] Die (verspätet ausgeführte) Nichtigkeits-beschwerde wurde bereits zu GZ 11 Os 106/23g-4 zurückgewiesen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 364 StPO zu keinem Rechtsmittelverfahren im Sinn des § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (RIS-Justiz RS0101552; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 19). [15] Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 364, StPO zu keinem Rechtsmittelverfahren im Sinn des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (RIS-Justiz RS0101552; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 19).
Textnummer
E140242European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00136.23V.1218.000Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024