TE OGH 2024/2/21 13Os126/23p

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Veröffentlicht am 21.02.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 2 zweiter Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. September 2023, GZ 261 Hv 7/23p-195, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. September 2023, GZ 261 Hv 7/23p-195, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 2 zweiter Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall, 130 Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er in G* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, anderen durch Öffnen von Tresoren mittels widerrechtlich erlangten Zugangscodes fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert weggenommen (1) oder andere dazu bestimmt (2), und zwar

1) am 29. August 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Mitglied der Vereinigung (§ 12 erster Fall StGB) der F* GmbH 196.500 Euro sowie1) am 29. August 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Mitglied der Vereinigung (Paragraph 12, erster Fall StGB) der F* GmbH 196.500 Euro sowie

2) der R* eGenmbH 200.230 Euro, indem er im August 2021 ein anderes Mitglied der Vereinigung anwies, die Örtlichkeit der Bankfiliale unter Anfertigen von Lichtbildern auszuspähen und im Sommer oder Herbst 2022 zwei weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung anwies (§ 12 zweiter Fall StGB), den Geldbetrag auf die beschriebene Art und Weise wegzunehmen, was diese am 29. November 2022 umsetzten.2) der R* eGenmbH 200.230 Euro, indem er im August 2021 ein anderes Mitglied der Vereinigung anwies, die Örtlichkeit der Bankfiliale unter Anfertigen von Lichtbildern auszuspähen und im Sommer oder Herbst 2022 zwei weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung anwies (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), den Geldbetrag auf die beschriebene Art und Weise wegzunehmen, was diese am 29. November 2022 umsetzten.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Gegen den Schuldspruch 2 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen den Schuldspruch 2 richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]            Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 5) setzte der Angeklagte auch dadurch ein für den Tatablauf kausales Verhalten (vgl RIS-Justiz RS0090508), dass er den Tatplan mitentwarf und ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung anwies, den späteren Tatort unter Anfertigen von Lichtbildern auszuspähen (§ 12 dritter Fall StGB). [4] Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 5) setzte der Angeklagte auch dadurch ein für den Tatablauf kausales Verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0090508), dass er den Tatplan mitentwarf und ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung anwies, den späteren Tatort unter Anfertigen von Lichtbildern auszuspähen (Paragraph 12, dritter Fall StGB).

[5]                     Soweit die Mängelrüge (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) die Feststellungen zur Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) unter Hinweis auf die geständige Verantwortung des Angeklagten ungerügt lassen, aber jene zur Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) bestreiten, beziehen sie sich mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0117604, RS0089433 und RS0090765) auf keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0106268). [5] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Feststellungen zur Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) unter Hinweis auf die geständige Verantwortung des Angeklagten ungerügt lassen, aber jene zur Bestimmungstäterschaft (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) bestreiten, beziehen sie sich mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0117604, RS0089433 und RS0090765) auf keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).

[6]            Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind im Übrigen voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). [6] Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind im Übrigen voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).

[7]            Soweit die Beschwerde die „unter dem Nichtigkeitsgrund nach Z 5 geltend gemachten erheblichen Bedenken“ aus „advokatorischer Vorsicht“ unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a geltend macht, wird sie auch diesen Anforderungen nicht gerecht. [7] Soweit die Beschwerde die „unter dem Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5, geltend gemachten erheblichen Bedenken“ aus „advokatorischer Vorsicht“ unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, geltend macht, wird sie auch diesen Anforderungen nicht gerecht.

[8]                     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]                     Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10]                    Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00126.23P.0221.000

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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