TE OGH 2024/4/23 11Os9/24v

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Veröffentlicht am 23.04.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Mai 2023, GZ 17 Hv 126/22m-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Mai 2023, GZ 17 Hv 126/22m-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 24 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil – neben einem unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten von gleichartigen Vorwürfen und einem urteilsförmigen Verfolgungsvorbehalt – Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche (teils gemäß § 369 Abs 1 StPO, teils gemäß § 366 Abs 2 StPO, teils gemäß § 366 Abs 1 StPO) sowie den Ausspruch, „[g]emäß § 20 Abs 1 StGB“ würden „die aus der Straftat erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt“. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ein Teil von 24 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil – neben einem unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten von gleichartigen Vorwürfen und einem urteilsförmigen Verfolgungsvorbehalt – Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche (teils gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO, teils gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO, teils gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO) sowie den Ausspruch, „[g]emäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB“ würden „die aus der Straftat erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt“.

[2]       Mit am 12. Mai 2023 eingebrachtem Schriftsatz meldete der durch einen Wahlverteidiger vertretene (ON 125 S 2) Angeklagte gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche an (ON 165).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Am 11. Juli 2023 verfügte der Vorsitzende die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils – und eines am selben Tag gefassten Beschlusses (ON 171) auf Berichtigung des (den Parteien schon zu einem früheren Zeitpunkt zugestellten) Protokolls über die Hauptverhandlung – an den Wahlverteidiger (ON 1.165). Nach den Registerdaten wurde diese Zustellung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV, § 83 Abs 2 erster Satz StPO und § 89a Abs 2 GOG) vollzogen; am 11. Juli 2023 um 13:30 Uhr war die Erledigung bereits in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers gelangt. Mit am 11. Juli 2023 um 14:29 Uhr eingebrachtem Schriftsatz gab der Wahlverteidiger die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 172). Der daraufhin bestellte (ON 175) Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten brachte am 30. Oktober 2023 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der (gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten) Berufung ein (ON 183). [3] Am 11. Juli 2023 verfügte der Vorsitzende die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils – und eines am selben Tag gefassten Beschlusses (ON 171) auf Berichtigung des (den Parteien schon zu einem früheren Zeitpunkt zugestellten) Protokolls über die Hauptverhandlung – an den Wahlverteidiger (ON 1.165). Nach den Registerdaten wurde diese Zustellung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV, Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz StPO und Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG) vollzogen; am 11. Juli 2023 um 13:30 Uhr war die Erledigung bereits in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers gelangt. Mit am 11. Juli 2023 um 14:29 Uhr eingebrachtem Schriftsatz gab der Wahlverteidiger die Vollmachtsauflösung bekannt (ON 172). Der daraufhin bestellte (ON 175) Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten brachte am 30. Oktober 2023 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der (gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten) Berufung ein (ON 183).

[4]       Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet:

[5]       Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). [5] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

[6]       Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Wahlverteidiger (die dem Gericht gegenüber erst mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam wird – RIS-Justiz RS0096636 [insbe T2, T3]) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insb T1 und T2], RS0116182 [insb T11]; Kirchbacher, StPO15 § 63 Rz 2; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). [6] Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zum Wahlverteidiger (die dem Gericht gegenüber erst mit deren aktenkundiger Anzeige wirksam wird – RIS-Justiz RS0096636 [insbe T2, T3]) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0125686 [insb T1 und T2], RS0116182 [insb T11]; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4).

[7]       In der vorliegenden Konstellation könnte insoweit nur fraglich sein, ob die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung des Urteils (und hier auch des Berichtigungsbeschlusses – siehe dazu weiter unten) in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt“ (§ 89d Abs 2 GOG) den Beginn des Fristenlaufs verhindert hat. Dies muss verneint werden: [7] In der vorliegenden Konstellation könnte insoweit nur fraglich sein, ob die Anzeige der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nach dem Zugang einer Ausfertigung des Urteils (und hier auch des Berichtigungsbeschlusses – siehe dazu weiter unten) in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt“ (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) den Beginn des Fristenlaufs verhindert hat. Dies muss verneint werden:

[8]       Nach dem Wortlaut des § 63 Abs 2 StPO wird, wenn „durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst“ wurde, „deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird“. [8] Nach dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 2, StPO wird, wenn „durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst“ wurde, „deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird“.

[9]       Das die Frist (im Sinn des § 63 Abs 2 erster Satz StPO) auslösende Ereignis war vorliegend die Zustellung der Erledigung in Gestalt deren Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers um 13:30 Uhr des 11. Juli 2023. Daran ändert nichts, dass als „Zustellungszeitpunkt“ – nach der Fiktion des § 89d Abs 2 GOG – erst der auf diesen Vorgang folgende Werktag „gilt“ (woraus im gegebenen Zusammenhang lediglich folgt, dass die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel des Angeklagten von diesem Tag an berechnet wird – vgl dazu jüngst 4 Ob 101/23s [Rz 16 f]). Gerade nur wegen des Eintritts des – daher fristauslösenden – Ereignisses am 11. Juli 2023 hat nämlich der Lauf der Ausführungsfrist – wenngleich infolge der Fiktion des § 89d Abs 2 GOG zeitlich versetzt – mit 12. Juli 2023 begonnen. Umgekehrt konnte die nach dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses eingebrachte Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung die Wirksamkeit der Zustellung mit dem darauf folgenden Werktag (§ 89d Abs 2 GOG) – und somit den Beginn des Fristenlaufs – nicht konterkarieren. [9] Das die Frist (im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO) auslösende Ereignis war vorliegend die Zustellung der Erledigung in Gestalt deren Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers um 13:30 Uhr des 11. Juli 2023. Daran ändert nichts, dass als „Zustellungszeitpunkt“ – nach der Fiktion des Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG – erst der auf diesen Vorgang folgende Werktag „gilt“ (woraus im gegebenen Zusammenhang lediglich folgt, dass die Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel des Angeklagten von diesem Tag an berechnet wird – vergleiche dazu jüngst 4 Ob 101/23s [Rz 16 f]). Gerade nur wegen des Eintritts des – daher fristauslösenden – Ereignisses am 11. Juli 2023 hat nämlich der Lauf der Ausführungsfrist – wenngleich infolge der Fiktion des Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG zeitlich versetzt – mit 12. Juli 2023 begonnen. Umgekehrt konnte die nach dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses eingebrachte Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung die Wirksamkeit der Zustellung mit dem darauf folgenden Werktag (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) – und somit den Beginn des Fristenlaufs – nicht konterkarieren.

[10]     Hinzugefügt sei, dass § 89d Abs 2 GOG jedenfalls nicht bezweckt, Parteien (oder deren Vertretern) die Möglichkeit zu bieten, den Beginn des Fristenlaufs durch nach dem (eigentlichen) Zustellvorgang herbeigeführte Umstände zu verhindern (vgl ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3 f, wonach diese Bestimmung idgF „eine mögliche Benachteiligung für die ERV-Teilnehmer/innen“ vermeiden – und nicht etwa, dem Telos des § 63 Abs 2 StPO zuwiderlaufend, „prozesstaktischen Manövern von Wahlverteidigern zur Fristverlängerung“ [Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 29] Vorschub leisten – will). [10] Hinzugefügt sei, dass Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG jedenfalls nicht bezweckt, Parteien (oder deren Vertretern) die Möglichkeit zu bieten, den Beginn des Fristenlaufs durch nach dem (eigentlichen) Zustellvorgang herbeigeführte Umstände zu verhindern vergleiche ErläutRV 1676 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, f, wonach diese Bestimmung idgF „eine mögliche Benachteiligung für die ERV-Teilnehmer/innen“ vermeiden – und nicht etwa, dem Telos des Paragraph 63, Absatz 2, StPO zuwiderlaufend, „prozesstaktischen Manövern von Wahlverteidigern zur Fristverlängerung“ [Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 29] Vorschub leisten – will).

[11]     Demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) endete die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel vorliegend mit Ablauf des 9. August 2023. [11] Demzufolge vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO) endete die Frist zur Ausführung der Rechtsmittel vorliegend mit Ablauf des 9. August 2023.

[12]     Die angesprochene Frist konnte im Übrigen weder

- dadurch, dass der zugleich mit der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger (ebenso wirksam) zugestellte Berichtigungsbeschluss vom 11. Juli 2023 (ON 171) unbekämpft in Rechtskraft erwuchs (dazu sowie zur Regelung des § 271 Abs 7 letzter Satz StPO, wonach [nur] dann, wenn nach der Zustellung einer Urteilsabschrift an den Beschwerdeführer eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls „vorgenommen“ [also beschlossen] wird, die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen das Urteil erst durch neuerliche Urteilszustellung ausgelöst wird, wofür es auf die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses nicht ankommt [vgl vielmehr RIS-Justiz RS0126057], siehe Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 55; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 1 f; 12 Os 32/13t) noch- dadurch, dass der zugleich mit der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger (ebenso wirksam) zugestellte Berichtigungsbeschluss vom 11. Juli 2023 (ON 171) unbekämpft in Rechtskraft erwuchs (dazu sowie zur Regelung des Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO, wonach [nur] dann, wenn nach der Zustellung einer Urteilsabschrift an den Beschwerdeführer eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls „vorgenommen“ [also beschlossen] wird, die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen das Urteil erst durch neuerliche Urteilszustellung ausgelöst wird, wofür es auf die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses nicht ankommt [vgl vielmehr RIS-Justiz RS0126057], siehe Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 55; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 1 f; 12 Os 32/13t) noch

- durch die Urteilszustellung an den infolge Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung bestellten Verfahrenshilfeverteidiger mit 4. August 2023 noch

- durch die Zustellung einer Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses (ON 171) an den Verfahrenshilfeverteidiger mit 16. August 2023 noch

- durch den am 28. August 2023 gestellten Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers auf Fristverlängerung nach § 285 Abs 2 StPO (ON 180) noch- durch den am 28. August 2023 gestellten Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers auf Fristverlängerung nach Paragraph 285, Absatz 2, StPO (ON 180) noch

- durch die Bekanntmachung (vgl § 285 Abs 3 letzter Satz StPO) des Beschlusses vom 30. August 2023 (ON 181), mit dem das Erstgericht diesem Antrag im Sinn einer „Verlängerung“ der (vermeintlich noch laufenden) Ausführungsfrist um fünf Wochen stattgegeben hat noch- durch die Bekanntmachung vergleiche Paragraph 285, Absatz 3, letzter Satz StPO) des Beschlusses vom 30. August 2023 (ON 181), mit dem das Erstgericht diesem Antrag im Sinn einer „Verlängerung“ der (vermeintlich noch laufenden) Ausführungsfrist um fünf Wochen stattgegeben hat noch

- durch die Zustellung einer im Sinn des Beschlusses ON 171 berichtigten Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 182) mit 19. September 2023 noch

- durch eine – schon mit Blick auf die Zustellung des (im Übrigen auch vor der erstmaligen Urteilszustellung an den Verfahrenshelfer gefassten) Berichtigungsbeschlusses (ON 171) bereits an den Wahlverteidiger (zugleich mit der Urteilsausfertigung) überflüssige – neuerliche Urteilszustellung an den Verfahrenshilfeverteidiger mit 3. Oktober 2023 (siehe dazu das bereits zu § 271 Abs 7 letzter Satz StPO Gesagte)- durch eine – schon mit Blick auf die Zustellung des (im Übrigen auch vor der erstmaligen Urteilszustellung an den Verfahrenshelfer gefassten) Berichtigungsbeschlusses (ON 171) bereits an den Wahlverteidiger (zugleich mit der Urteilsausfertigung) überflüssige – neuerliche Urteilszustellung an den Verfahrenshilfeverteidiger mit 3. Oktober 2023 (siehe dazu das bereits zu Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO Gesagte)

erneut in Gang gesetzt oder sonst nachträglich beeinflusst werden.

[13]     Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). [13] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[14]     Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten – der schon bei deren Anmeldung erklärt hat, den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche zu bekämpfen (vgl § 294 Abs 2 vierter Satz StPO) – und über jene der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [14] Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten – der schon bei deren Anmeldung erklärt hat, den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche zu bekämpfen vergleiche Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO) – und über jene der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[15]       Hinzugefügt sei, dass zur fristgerechten Rechtsmittelausführung gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO – trotz Auflösung des Vollmachtsverhältnisses – der Wahlverteidiger verpflichtet gewesen wäre (es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – ausdrücklich untersagt). [15] Hinzugefügt sei, dass zur fristgerechten Rechtsmittelausführung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO – trotz Auflösung des Vollmachtsverhältnisses – der Wahlverteidiger verpflichtet gewesen wäre (es sei denn, der Angeklagte hätte ihm dies – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – ausdrücklich untersagt).

[16]     Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei darüber hinaus bemerkt: [16] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei darüber hinaus bemerkt:

[17]     Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO) ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann (RIS-Justiz RS0134391). [17] Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 443, Absatz 3, StPO) ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann (RIS-Justiz RS0134391).

[18]     Dementgegen ist der Inhalt des im angefochtenen Urteil getroffenen – weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten (oder eines allfälligen Haftungsbeteiligten) bekämpften – Ausspruchs über den Verfall (US 4) weder bestimmt noch bestimmbar. Kann doch nicht einmal aus den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erschlossen werden, [18] Dementgegen ist der Inhalt des im angefochtenen Urteil getroffenen – weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten (oder eines allfälligen Haftungsbeteiligten) bekämpften – Ausspruchs über den Verfall (US 4) weder bestimmt noch bestimmbar. Kann doch nicht einmal aus den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) erschlossen werden,

- wen dieser Ausspruch betrifft (vgl zum Verfall bei Dritten RIS-Justiz RS0131636 sowie Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20a Rz 3 ff) und- wen dieser Ausspruch betrifft vergleiche zum Verfall bei Dritten RIS-Justiz RS0131636 sowie Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20 a, Rz 3 ff) und

- auf welche „Vermögenswerte“ er sich bezieht.

[19]     Denn die Urteilsbegründung beschränkt sich insoweit auf die Aussage, es sei „[g]emäß § 20 Abs 1 StGB“ „auszusprechen“ gewesen, „dass die aus der Strafe [sic!] erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt werden“ (US 44), ohne dass den Urteilsfeststellungen zu entnehmen wäre, [19] Denn die Urteilsbegründung beschränkt sich insoweit auf die Aussage, es sei „[g]emäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB“ „auszusprechen“ gewesen, „dass die aus der Strafe [sic!] erlangten Vermögenswerte für verfallen erklärt werden“ (US 44), ohne dass den Urteilsfeststellungen zu entnehmen wäre,

- welche konkrete Person welche konkreten Vermögenswerte (RIS-Justiz RS0129964) durch oder für (RIS-Justiz RS0132346) die vom Schuldspruch umfassten – teils in Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB), teils in Gestalt sonstiger Beiträge (§ 12 dritter Fall StGB) zum (Betrugs-)„System“ des gesondert Verfolgten * B* (erst) ab 17. Februar 2021 begangenen (US 24, 26) – Straftaten des Angeklagten erlangt (RIS-Justiz RS0134603) hat (worüber auch die Urteilsaussage, der Angeklagte habe „spätestens ab Herbst 2020“ „von B* für seine Tätigkeiten im Rahmen der Investitionen“ „monatlich EUR 8.000,00 bis EUR 10.000,00 pro Monat“ „bek[ommen]“ [US 25, 34, 41], keinen Aufschluss gibt), und- welche konkrete Person welche konkreten Vermögenswerte (RIS-Justiz RS0129964) durch oder für (RIS-Justiz RS0132346) die vom Schuldspruch umfassten – teils in Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB), teils in Gestalt sonstiger Beiträge (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zum (Betrugs-)„System“ des gesondert Verfolgten * B* (erst) ab 17. Februar 2021 begangenen (US 24, 26) – Straftaten des Angeklagten erlangt (RIS-Justiz RS0134603) hat (worüber auch die Urteilsaussage, der Angeklagte habe „spätestens ab Herbst 2020“ „von B* für seine Tätigkeiten im Rahmen der Investitionen“ „monatlich EUR 8.000,00 bis EUR 10.000,00 pro Monat“ „bek[ommen]“ [US 25, 34, 41], keinen Aufschluss gibt), und

- ob diese Vermögenswerte (§ 20 Abs 1 StGB) – oder deren Nutzungen oder Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB) – sichergestellt oder beschlagnahmt sind, andernfalls nur Wertersatzverfall (§ 20 Abs 3 StGB) in Betracht gekommen wäre (11 Os 76/17m, 13 Os 96/18v sowie – zum Ganzen – 11 Os 43/23t [Rz 10 ff]).- ob diese Vermögenswerte (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) – oder deren Nutzungen oder Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz 2, StGB) – sichergestellt oder beschlagnahmt sind, andernfalls nur Wertersatzverfall (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) in Betracht gekommen wäre (11 Os 76/17m, 13 Os 96/18v sowie – zum Ganzen – 11 Os 43/23t [Rz 10 ff]).

[20]     Die darin gelegene, auch materielle (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) Nichtigkeit bleibt jedoch – schon infolge Unbestimmtheit (und daher mangelnder Vollziehbarkeit) des angesprochenen Ausspruchs in jeder Hinsicht (vgl § 1 Z8 EO sowie RIS-Justiz RS0000477 und RS0037452) – ohne konkreten Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) für den Angeklagten. Vielmehr ist dieser dadurch nicht einmal (im Sinn des § 282 StPO) beschwert (zur Unterscheidung Ratz, WK-StPO § 282 Rz 13; vgl auch – zu einem auf keine bestimmte Person bezogenen Verfallsausspruch – unter dem Aspekt des § 292 letzter Satz StPO 14 Os 27/22k [Rz 10]). [20] Die darin gelegene, auch materielle (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) Nichtigkeit bleibt jedoch – schon infolge Unbestimmtheit (und daher mangelnder Vollziehbarkeit) des angesprochenen Ausspruchs in jeder Hinsicht vergleiche Paragraph eins, Z8 EO sowie RIS-Justiz RS0000477 und RS0037452) – ohne konkreten Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) für den Angeklagten. Vielmehr ist dieser dadurch nicht einmal (im Sinn des Paragraph 282, StPO) beschwert (zur Unterscheidung Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 13; vergleiche auch – zu einem auf keine bestimmte Person bezogenen Verfallsausspruch – unter dem Aspekt des Paragraph 292, letzter Satz StPO 14 Os 27/22k [Rz 10]).

[21]     Kehrseite dessen ist im Übrigen, dass der Ausspruch im Fall seiner Aufhebung nicht ohne Verstoß gegen das – auch in Bezug auf vermögensrechtliche Anordnungen geltende (RIS-Justiz RS0100700 [T12]) – Verschlechterungsverbot (hier § 290 Abs 2, § 293 Abs 3 StPO) durch einen gesetzeskonformen Ausspruch des Verfalls ersetzt werden könnte: Nichtigkeit des Verfallsausspruchs hätte vorliegend (zwar zum Nachteil [§ 282 Abs 2 StPO], aber) nicht zugunsten des Angeklagten (§ 282 Abs 1 StPO) geltend gemacht werden können (vgl Ratz, WK-StPO § 282 Rz 1 ff und § 288 Rz 25). [21] Kehrseite dessen ist im Übrigen, dass der Ausspruch im Fall seiner Aufhebung nicht ohne Verstoß gegen das – auch in Bezug auf vermögensrechtliche Anordnungen geltende (RIS-Justiz RS0100700 [T12]) – Verschlechterungsverbot (hier Paragraph 290, Absatz 2,, Paragraph 293, Absatz 3, StPO) durch einen gesetzeskonformen Ausspruch des Verfalls ersetzt werden könnte: Nichtigkeit des Verfallsausspruchs hätte vorliegend (zwar zum Nachteil [§ 282 Absatz 2, StPO], aber) nicht zugunsten des Angeklagten (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) geltend gemacht werden können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 1 ff und Paragraph 288, Rz 25).

[22]     Eine amtswegige Maßnahme hatte schon deshalb zu unterbleiben (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 21; zur Sperrwirkung des Urteils in Bezug vermögensrechtliche Anordnungen betreffend Vermögenswerte, die zu den vom Urteil umfassten Straftaten [hier des Angeklagten] im vom Gesetz [zB § 19a Abs 1 oder 1a StGB oder § 20 Abs 1, 2 oder 3 StGB] umschriebenen Verhältnis stehen, vgl Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 5, 20 und 28). [22] Eine amtswegige Maßnahme hatte schon deshalb zu unterbleiben (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 21; zur Sperrwirkung des Urteils in Bezug vermögensrechtliche Anordnungen betreffend Vermögenswerte, die zu den vom Urteil umfassten Straftaten [hier des Angeklagten] im vom Gesetz [zB Paragraph 19 a, Absatz eins, oder 1a StGB oder Paragraph 20, Absatz eins, 2, oder 3 StGB] umschriebenen Verhältnis stehen, vergleiche Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 5, 20 und 28).

[23]     Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [23] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00009.24V.0423.000

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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