Norm
StPO §260 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 433 Abs 3 StPO) ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann.Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz 3, StPO) ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134391Im RIS seit
12.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025