TE OGH 2025/1/21 11Os149/24g

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Veröffentlicht am 21.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Mi* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom (richtig:) 11. September 2024, GZ 317 Hv 113/24s-174.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Mi* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom (richtig:) 11. September 2024, GZ 317 Hv 113/24s-174.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des * Mi* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (I./A./) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./), demzufolge auch im Strafausspruch des Genannten (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Konfiskationserkenntnis sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des * Mi* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./A./) sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch eins./B./), demzufolge auch im Strafausspruch des Genannten (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Konfiskationserkenntnis sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte * Mi* auf die Aufhebung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Mi* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (I./A./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Mi* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./A./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch eins./B./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er

I./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA,römisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA,

A./ vom Dezember 2022 bis zum 5. April 2024 in K* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst, * M*, * K* sowie zumindest einem weiteren Täter in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, beinhaltend zumindest 3.600 Gramm THCA und 272 Gramm Delta-9-THC, erzeugt, indem sie in einem Wohnhaus eine große Cannabisplantage mit mehr als 1.000 Cannabispflanzen betrieben, diese bis zur Blüte aufzogen, abernteten und trockneten, sowieA./ vom Dezember 2022 bis zum 5. April 2024 in K* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst, * M*, * K* sowie zumindest einem weiteren Täter in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, beinhaltend zumindest 3.600 Gramm THCA und 272 Gramm Delta-9-THC, erzeugt, indem sie in einem Wohnhaus eine große Cannabisplantage mit mehr als 1.000 Cannabispflanzen betrieben, diese bis zur Blüte aufzogen, abernteten und trockneten, sowie

B./ am 3. Mai 2024 in W* erworben und besessen, indem er von einem abgesondert verfolgten Täter 100 Gramm brutto „zur Probe“ ankaufte.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Mi*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Mi*.

[4]            Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zum Schuldspruch des * Mi* zu I./A./ auf, dass die Feststellung des (von Anfang an) bestehenden, auf die kontinuierliche Erzeugung von Delta-9-THC und THCA enthaltendem Cannabiskraut in Teilmengen und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers (US 4 f) unbegründet blieb. Schon dies erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung dieses Schuldspruchs des Beschwerdeführers bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). [4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zum Schuldspruch des * Mi* zu römisch eins./A./ auf, dass die Feststellung des (von Anfang an) bestehenden, auf die kontinuierliche Erzeugung von Delta-9-THC und THCA enthaltendem Cannabiskraut in Teilmengen und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers (US 4 f) unbegründet blieb. Schon dies erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung dieses Schuldspruchs des Beschwerdeführers bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).

[5]            Hinzugefügt sei, dass jene Feststellungen, die einen nicht erfolgten Schuldspruch nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall SMG stützen würden, für sich allein nicht bestehen bleiben können (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18). [5] Hinzugefügt sei, dass jene Feststellungen, die einen nicht erfolgten Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall SMG stützen würden, für sich allein nicht bestehen bleiben können (Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).

[6]            Daran anknüpfend (§ 289 StPO) ist mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 35 und 37 SMG auch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I./B./) erforderlich (RIS-Justiz RS0119278). [6] Daran anknüpfend (Paragraph 289, StPO) ist mit Blick auf die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 37 SMG auch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch eins./B./) erforderlich (RIS-Justiz RS0119278).

[7]            Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.

[8]            Die Aufhebung des Schuldspruchs des Beschwerdeführers (zur Gänze) hatte jene des ihn betreffenden Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie des (entgegen dem Erfordernis, das Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 3 StPO] so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung der Sanktion zu den Sanktionierten und deren Vollzug kein Zweifel entstehen kann [RIS-Justiz RS0134391]) pauschal auf die „im Eigentum der Angeklagten stehenden Mobiltelefone“ (US 3 und 10) bezogenen Konfiskations- und des Verfallserkenntnisses zur Folge. [8] Die Aufhebung des Schuldspruchs des Beschwerdeführers (zur Gänze) hatte jene des ihn betreffenden Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie des (entgegen dem Erfordernis, das Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer 3, StPO] so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung der Sanktion zu den Sanktionierten und deren Vollzug kein Zweifel entstehen kann [RIS-Justiz RS0134391]) pauschal auf die „im Eigentum der Angeklagten stehenden Mobiltelefone“ (US 3 und 10) bezogenen Konfiskations- und des Verfallserkenntnisses zur Folge.

[9]            Mit seiner Berufung war der Angeklagte * Mi* auf die Aufhebung zu verweisen.

Textnummer

E143475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00149.24G.0121.000

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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