RS OGH 2017/9/5 14Os54/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2017
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Norm

StGB §20
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt, weil das Gesetz nur an den Vermögenswert anknüpft, der alleine die in § 20 Abs 1 StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss. Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des Paragraph 20 a, StGB vorliegt, weil das Gesetz nur an den Vermögenswert anknüpft, der alleine die in Paragraph 20, Absatz eins, StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss.

Hat der Dritte den Vermögenswert (wenn auch unmittelbar) durch mit Strafe bedrohtes Verhalten des Täters erlangt, weist dieser die vom Gesetz geforderten Eigenschaften auf, ohne dass es darauf ankäme, dass der unmittelbare Täter selbst keinen Vermögensvorteil lukriert oder sein Vermögen durch die inkriminierte Tat sogar (wie hier im Fall des § 156 Abs 1 StGB) verringert hat (hier: Verfall von im Eigentum der Geschenknehmerin stehenden Liegenschaftsanteilen, die der Täter durch Schenkung an sie beiseite geschafft und so die Befriedigung seiner Gläubiger oder eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hatte).Hat der Dritte den Vermögenswert (wenn auch unmittelbar) durch mit Strafe bedrohtes Verhalten des Täters erlangt, weist dieser die vom Gesetz geforderten Eigenschaften auf, ohne dass es darauf ankäme, dass der unmittelbare Täter selbst keinen Vermögensvorteil lukriert oder sein Vermögen durch die inkriminierte Tat sogar (wie hier im Fall des Paragraph 156, Absatz eins, StGB) verringert hat (hier: Verfall von im Eigentum der Geschenknehmerin stehenden Liegenschaftsanteilen, die der Täter durch Schenkung an sie beiseite geschafft und so die Befriedigung seiner Gläubiger oder eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hatte).

Entscheidungstexte

  • RS0131636">14 Os 54/17y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 54/17y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131636

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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