Norm
StGB §20 Abs1Rechtssatz
Durch die Begehung einer strafbaren Handlung hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss (hier: Erhalt des Kaufpreises für überlassenes Suchtgift von dessen Empfänger).
Erlangung für die Begehung wiederum meint den Lohn, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132346Im RIS seit
10.01.2019Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019