RS OGH 2018/11/13 14Os117/18i

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Norm

StGB §20 Abs1

Rechtssatz

Durch die Begehung einer strafbaren Handlung hat der Täter einen Vermögenswert erlangt, wenn die Erlangung ursächlich mit dieser Straftat zusammenhängt, wobei die Vermögensverschiebung nicht definitionsgemäß mit der Tatbestandsverwirklichung verbunden sein muss (hier: Erhalt des Kaufpreises für überlassenes Suchtgift von dessen Empfänger).

Erlangung für die Begehung wiederum meint den Lohn, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132346

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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