TE OGH 2024/5/15 15Os7/24d

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Veröffentlicht am 15.05.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen * Z* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 7. Juni 2023, GZ 35 Hv 66/22g-74.3, weiters über die Beschwerde der Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen * Z* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 7. Juni 2023, GZ 35 Hv 66/22g-74.3, weiters über die Beschwerde der Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./C./ und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins./C./ und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung und mit ihrer Beschwerde wird die Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

Über deren Berufung gegen den Ausspruch über den Verfall hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Der Angeklagten * Z* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I./A./), des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 2, 15 StGB (I./B./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (I./C./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Z* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins./A./), des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 15, StGB (römisch eins./B./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB (römisch eins./C./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat sie – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in K* und an anderen Orten

I./B./ * R* zwischen Mai und 30. August 2022 in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig, gegen dieselbe Person eine längere Zeit hindurch sowie durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung und wirtschaftlichen Existenz zu Handlungen, nämlich zur Zahlung bzw Überweisung von insgesamt 71.000 Euro genötigt und zur Zahlung von weiteren 100.000 Euro zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, indem sie ihm nahezu täglich per WhatsApp damit drohte, sie werde ihn anzeigen und unter Vorlage intimer Bilder behaupten, er habe sie belästigt, und alles mit einem Rechtsanwalt an seinem Arbeitsplatz und bei seinen Eltern bekannt machen;römisch eins./B./ * R* zwischen Mai und 30. August 2022 in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig, gegen dieselbe Person eine längere Zeit hindurch sowie durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung und wirtschaftlichen Existenz zu Handlungen, nämlich zur Zahlung bzw Überweisung von insgesamt 71.000 Euro genötigt und zur Zahlung von weiteren 100.000 Euro zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, indem sie ihm nahezu täglich per WhatsApp damit drohte, sie werde ihn anzeigen und unter Vorlage intimer Bilder behaupten, er habe sie belästigt, und alles mit einem Rechtsanwalt an seinem Arbeitsplatz und bei seinen Eltern bekannt machen;

I./C./ zumindest zwischen Juli 2020 und August 2022 Bestandteile ihres Vermögens, nämlich alle zu I./A./ und I./B./ von R* übergebenen bzw überwiesenen Geldbeträge (in der Höhe von insgesamt 109.500 Euro), verheimlicht und dadurch die Befriedigung ihrer zahlreichen Gläubiger in den gegen sie beim Bezirksgericht Krems geführten Exekutionsverfahren und dem ab 15. Juli 2022 geführten Insolvenzverfahren zu vereiteln versucht.römisch eins./C./ zumindest zwischen Juli 2020 und August 2022 Bestandteile ihres Vermögens, nämlich alle zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ von R* übergebenen bzw überwiesenen Geldbeträge (in der Höhe von insgesamt 109.500 Euro), verheimlicht und dadurch die Befriedigung ihrer zahlreichen Gläubiger in den gegen sie beim Bezirksgericht Krems geführten Exekutionsverfahren und dem ab 15. Juli 2022 geführten Insolvenzverfahren zu vereiteln versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Ausschließlich gegen den Schuldspruch I./C./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt. [3] Ausschließlich gegen den Schuldspruch römisch eins./C./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt.

[4]       Nach den erstgerichtlichen Feststellungen verschwieg die Angeklagte die zu I./A./ und I./B./ erlangten Geldbeträge ihren Gläubigern und verwendete diese zur Deckung ihres „übertrieben hohen Lebensbedarfs“, unter anderem für ausschweifenden Konsum [...] und im Urteil wiedergegebene „übertrieben hohe Ausgaben“. Dabei hielt sie es „insgesamt jeweils ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, einen Bestandteil ihres Vermögens gegenüber ihren vielen Gläubigern zu verheimlichen und dadurch deren Befriedigung zu vereiteln oder zumindest deutlich zu schmälern“ (US 12 f). [4] Nach den erstgerichtlichen Feststellungen verschwieg die Angeklagte die zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ erlangten Geldbeträge ihren Gläubigern und verwendete diese zur Deckung ihres „übertrieben hohen Lebensbedarfs“, unter anderem für ausschweifenden Konsum [...] und im Urteil wiedergegebene „übertrieben hohe Ausgaben“. Dabei hielt sie es „insgesamt jeweils ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, einen Bestandteil ihres Vermögens gegenüber ihren vielen Gläubigern zu verheimlichen und dadurch deren Befriedigung zu vereiteln oder zumindest deutlich zu schmälern“ (US 12 f).

[5]       Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass das konstatierte (passive) Verschweigen der durch die Straftaten erlangten Geldbeträge gegenüber Gläubigern mangels Annahmen zu einer konkreten Rechtspflicht zur Offenbarung keine Tathandlung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0094828 [T2]; Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 14) darstellt. [5] Die Rechtsrüge zeigt zutreffend auf, dass das konstatierte (passive) Verschweigen der durch die Straftaten erlangten Geldbeträge gegenüber Gläubigern mangels Annahmen zu einer konkreten Rechtspflicht zur Offenbarung keine Tathandlung im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0094828 [T2]; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 156, Rz 14) darstellt.

[6]       Angemerkt sei, dass der Erwerb von Gegenständen (ua von Möbeln und Fahrzeugen [US 13]) nur dann eine Tathandlung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB umschreibt, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 10; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 156 Rz 4). [6] Angemerkt sei, dass der Erwerb von Gegenständen (ua von Möbeln und Fahrzeugen [US 13]) nur dann eine Tathandlung im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB umschreibt, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält vergleiche Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 156, Rz 10; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 156, Rz 4).

[7]       Wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, vermögen die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltskonstatierungen somit einen Schuldspruch nach § 156 Abs 1 StGB nicht zu tragen, womit sich ein Eingehen auf das ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichtete weitere Vorbringen erübrigt. [7] Wie die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, vermögen die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltskonstatierungen somit einen Schuldspruch nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB nicht zu tragen, womit sich ein Eingehen auf das ausschließlich gegen diesen Schuldspruch gerichtete weitere Vorbringen erübrigt.

[8]       Für den zweiten Rechtsgang sei – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – hinzugefügt, dass der Schuldspruch I./B./ mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. [8] Für den zweiten Rechtsgang sei – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – hinzugefügt, dass der Schuldspruch römisch eins./B./ mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet ist.

[9]       Neben der in § 70 Abs 1 StGB umschriebenen Absicht setzt die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (hier: nach § 145 Abs 2 Z 1 StGB) voraus, dass der Täter bei der Tatbegehung entweder unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB), zwei weitere „solche Taten“ (dazu RIS-Justiz RS0130965) schon im Einzelnen geplant (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB) oder bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB). [9] Neben der in Paragraph 70, Absatz eins, StGB umschriebenen Absicht setzt die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (hier: nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) voraus, dass der Täter bei der Tatbegehung entweder unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), zwei weitere „solche Taten“ (dazu RIS-Justiz RS0130965) schon im Einzelnen geplant (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) oder bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB).

[10]     Den festgestellten Tatsachen zufolge handelte es sich zu I./B./ um ein gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetztes, ersichtlich von einem einheitlichen Erpressungsvorsatz (US 12; vgl auch US 18 f) getragenes Tatgeschehen, weshalb von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, die nur eine Tat darstellt (RIS-Justiz RS0094062 [T1], RS0120233; Eder-Rieder in WK2 StGB § 145 Rz 14; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/6). Dementsprechend vermögen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach die Angeklagte, die keine Vorverurteilung wegen Erpressung aufweist (US 5), in der Absicht handelte, sich über einen unbestimmten – jedenfalls mehrere Monate umfassenden – Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen von durchschnittlich über 400 Euro im Monat in Form zahlreicher, jedenfalls mehr als drei Droh-Angriffshandlungen gegenüber ihrem Opfer zu verschaffen (US 12), weder die Annahme der Voraussetzungen der Z 2 noch jener der Z 3 des § 70 Abs 1 StGB zu tragen (jüngst 13 Os 108/23s; vgl aber 15 Os 106/11v zu § 70 StGB aF; siehe auch Eder-Rieder in WK2 StGB § 145 Rz 15). [10] Den festgestellten Tatsachen zufolge handelte es sich zu römisch eins./B./ um ein gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetztes, ersichtlich von einem einheitlichen Erpressungsvorsatz (US 12; vergleiche auch US 18 f) getragenes Tatgeschehen, weshalb von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, die nur eine Tat darstellt (RIS-Justiz RS0094062 [T1], RS0120233; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 145, Rz 14; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 13/6). Dementsprechend vermögen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach die Angeklagte, die keine Vorverurteilung wegen Erpressung aufweist (US 5), in der Absicht handelte, sich über einen unbestimmten – jedenfalls mehrere Monate umfassenden – Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen von durchschnittlich über 400 Euro im Monat in Form zahlreicher, jedenfalls mehr als drei Droh-Angriffshandlungen gegenüber ihrem Opfer zu verschaffen (US 12), weder die Annahme der Voraussetzungen der Ziffer 2, noch jener der Ziffer 3, des Paragraph 70, Absatz eins, StGB zu tragen (jüngst 13 Os 108/23s; vergleiche aber 15 Os 106/11v zu Paragraph 70, StGB aF; siehe auch Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 145, Rz 15).

[11]     Eine amtswegige Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) dieses Subsumtionsfehlers (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), der keinen Einfluss auf den Strafrahmen hat und aus dem (angesichts der [mehrfachen] Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB) keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (US 25; § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) resultieren, ist mangels erkennbaren konkreten Nachteils nicht erforderlich (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Das Erstgericht ist im weiteren Rechtsgang an die insoweit fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0129614 [T1]). [11] Eine amtswegige Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) dieses Subsumtionsfehlers (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), der keinen Einfluss auf den Strafrahmen hat und aus dem (angesichts der [mehrfachen] Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB) keine unrichtigen (nachteiligen) Strafzumessungstatsachen (US 25; Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) resultieren, ist mangels erkennbaren konkreten Nachteils nicht erforderlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff). Das Erstgericht ist im weiteren Rechtsgang an die insoweit fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0129614 [T1]).

[12]     Das angefochtene Urteil war daher im im Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (§ 285e StPO). [12] Das angefochtene Urteil war daher im im Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).

[13]     Die – angemeldete (ON 75) – Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (vgl § 283 Abs 1 StPO). [13] Die – angemeldete (ON 75) – Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[14]     Mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung und der (impliziten) Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe (§ 498 Abs 3 StPO) war die Angeklagte auf die Kassation zu verweisen. [14] Mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung und der (impliziten) Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) war die Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.

[15]     Über deren Berufung gegen den Ausspruch des Verfalls, der im rechtskräftig gewordenen Teil des Schuldspruchs Deckung findet, hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [15] Über deren Berufung gegen den Ausspruch des Verfalls, der im rechtskräftig gewordenen Teil des Schuldspruchs Deckung findet, hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

[16]     Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00007.24D.0515.000

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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