RS OGH 2024/5/15 9Os97/82; 12Os153/83; 12Os139/89; 15Os106/11v; 15Os106/18d; 12Os7/20a; 12Os24/21b;

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Veröffentlicht am 24.08.1982
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Rechtssatz

Für die Annahme der Qualifikation ist erforderlich (und ausreichend), dass der Täter seinem Tatplan gemäß aus einem einheitlichen erpresserischen Vorsatz heraus über einen längeren Zeitraum immer wieder erpresserisch Gewalt oder gefährlich Drohung gegen das Opfer anwendet und die hiedurch erzielte Wirkung aufrechterhält, damit er den angestrebten Erfolg (Abnötigung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) erreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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