RS OGH 1976/11/9 12Os83/76, 11Os145/03, 12Os37/04, 11Os28/11v, 15Os92/17v, 11Os5/20z, 11Os17/21s (11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
beobachten
merken

Norm

StGB §156

Rechtssatz

Dem Verheimlichen entspricht auch das pflichtwidrige Verschweigen eines Vermögensbestandteils.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 83/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 12 Os 83/76
  • 11 Os 145/03
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 145/03
    Vgl auch; Beisatz: Verschweigen kann nur dann ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen sein, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. (T1); Beisatz: Beispielsweise das Verschweigen von Vermögensbestandteilen im Vermögensverzeichnis (entgegen der Offenbarungspflicht) des § 47 Abs 2 EO mit dem Ziel, diese dem Zugriff der andrängenden Gläubiger zu entziehen. (T2)
  • 12 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
    Vgl auch; Beisatz: Da den Gemeinschuldner die Rechtspflicht trifft, dem Masseverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu geben (§§99 bis 101 KO), stellt das Verschweigen der Forderung ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen iSd §156 Abs1 StGB dar. (T3)
  • 11 Os 28/11v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 28/11v
    Vgl; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T4); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T5)
  • 15 Os 92/17v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2017 15 Os 92/17v
    Vgl
  • 11 Os 5/20z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 11 Os 5/20z
    Vgl
  • 11 Os 17/21s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 17/21s
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten