TE OGH 2024/9/11 13Os48/24v

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. Mai 2024, GZ 23 Hv 22/24v-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. Mai 2024, GZ 23 Hv 22/24v-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er am 23. April 2023 in L* * O* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie mit einer Hand an der Hüfte packte und ihr mit der anderen Hand den Slip auszog, ihr trotz körperlicher Gegenwehr und mehrfacher verbaler Ablehnung wiederholt drei Finger und sodann die ganze Hand in die Vagina einführte, ihr in der Folge seinen erigierten Penis in den Mund drückte, wobei er sie an beiden Waden festhielt und nach unten drückte, sich erneut auf sie legte und zuerst mit seinen Fingern und dann mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, und sie, als O* flüchten wollte, wiederum packte und abermals von hinten vaginal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4]       Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 78 S 16) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vaters der * O* zum Beweis dafür, dass „die Zeugin sehr wohl im Sinne der geschilderten Verhaltensweise durch die Mutter es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt und diesbezüglich in der Vergangenheit auffällig geworden ist“ (ON 78 S 15), Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Dieser ersichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Opfers zielende Beweisantrag war zwar grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340 und 350), er gab jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür an, dass die Genannte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (siehe aber RIS-Justiz RS0120109 [T3]). [4] Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung (ON 78 S 16) des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vaters der * O* zum Beweis dafür, dass „die Zeugin sehr wohl im Sinne der geschilderten Verhaltensweise durch die Mutter es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt und diesbezüglich in der Vergangenheit auffällig geworden ist“ (ON 78 S 15), Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Dieser ersichtlich auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Opfers zielende Beweisantrag war zwar grundsätzlich auf erhebliche Tatsachen gerichtet, weil die Beweisführung zur Beweiskraft von – wie hier – schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 und 350), er gab jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür an, dass die Genannte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt hätte (siehe aber RIS-Justiz RS0120109 [T3]).

[5]       Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).

[6]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8]       Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00048.24V.0911.000

Im RIS seit

02.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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