TE OGH 2024/9/24 11Os76/24x

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer LL.M. (WU) als Schriftführer wegen Feststellung der Verletzung des Rechts auf Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (§ 85 iVm § 85a GOG) über die Beschwerde der Betroffenen * R* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Mai 2024, AZ 8 Bs 82/24f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Fürnkranz und Dr. Oberressl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer LL.M. (WU) als Schriftführer wegen Feststellung der Verletzung des Rechts auf Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 85 a, GOG) über die Beschwerde der Betroffenen * R* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Mai 2024, AZ 8 Bs 82/24f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Beschwerde (§ 85a Abs 2 iVm § 85 Abs 1 und 2 GOG) vom 3. Juni 2022 begehrte * R* die Feststellung, durch die vom Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt im Verfahren AZ 9 HR 159/21k veranlasste Übermittlung von (im Einzelnen bezeichnete) personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthaltenden Schriftstücken, welche die Finanzprokuratur einem in jenem (Ermittlungs-)Verfahren von dieser eingebrachten Schriftsatz als Beilagen angeschlossen gehabt habe, an den (in jenem Verfahren) Beschuldigten * P* in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt worden zu sein. [1] Mit Beschwerde (Paragraph 85 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins und 2 GOG) vom 3. Juni 2022 begehrte * R* die Feststellung, durch die vom Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt im Verfahren AZ 9 HR 159/21k veranlasste Übermittlung von (im Einzelnen bezeichnete) personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthaltenden Schriftstücken, welche die Finanzprokuratur einem in jenem (Ermittlungs-)Verfahren von dieser eingebrachten Schriftsatz als Beilagen angeschlossen gehabt habe, an den (in jenem Verfahren) Beschuldigten * P* in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt worden zu sein.

[2]       Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz dieses Begehren – im zweiten Rechtsgang (siehe zum ersten 11 Os 23/23a) erneut – ab. Auf der Basis seiner – aus den beigeschafften Ermittlungsakten erschlossenen – Tatsachenannahmen (BS 2 und 3 f) ging es davon aus, dass eines der fraglichen Schriftstücke (Unfallmeldung der Sozialversicherungsanstalt, in der durch die Tat verursachte Verletzungen der Beschwerdeführerin dokumentiert sind) für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung war, sodass eine Beschränkung der Akteneinsicht des damals in Haft befindlichen Beschuldigten – insoweit – gemäß § 51 Abs 2 letzter Satz StPO schon aus diesem Grund unzulässig gewesen wäre (BS 3). Des Weiteren verneinte es, dass der Einzelrichter des Landesgerichts zum Zeitpunkt seiner in Beschwerde gezogenen Verfügung bestimmte Tatsachen vorfand, die auf eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (§ 51 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 162 StPO) hätten schließen lassen, welcher die Beschwerdeführerin (oder sonst eine Person) durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten vom Inhalt der übrigen fraglichen Aktenstücke ausgesetzt worden wäre. Für eine entsprechende Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten gemäß § 51 Abs 2 erster Satz StPO durch den Einzelrichter des Landesgerichts (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO) habe daher – nach Maßgabe zutreffender Rechtsansicht (abermals 11 Os 23/23a) – keine Grundlage bestanden (BS 4). [2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz dieses Begehren – im zweiten Rechtsgang (siehe zum ersten 11 Os 23/23a) erneut – ab. Auf der Basis seiner – aus den beigeschafften Ermittlungsakten erschlossenen – Tatsachenannahmen (BS 2 und 3 f) ging es davon aus, dass eines der fraglichen Schriftstücke (Unfallmeldung der Sozialversicherungsanstalt, in der durch die Tat verursachte Verletzungen der Beschwerdeführerin dokumentiert sind) für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung war, sodass eine Beschränkung der Akteneinsicht des damals in Haft befindlichen Beschuldigten – insoweit – gemäß Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz StPO schon aus diesem Grund unzulässig gewesen wäre (BS 3). Des Weiteren verneinte es, dass der Einzelrichter des Landesgerichts zum Zeitpunkt seiner in Beschwerde gezogenen Verfügung bestimmte Tatsachen vorfand, die auf eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 162, StPO) hätten schließen lassen, welcher die Beschwerdeführerin (oder sonst eine Person) durch die Kenntniserlangung des Beschuldigten vom Inhalt der übrigen fraglichen Aktenstücke ausgesetzt worden wäre. Für eine entsprechende Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz StPO durch den Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz StPO) habe daher – nach Maßgabe zutreffender Rechtsansicht (abermals 11 Os 23/23a) – keine Grundlage bestanden (BS 4).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die Beschwerde der R*.

[4]       Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist gemäß (§ 85a Abs 2 iVm) § 85 Abs 5 zweiter Satz GOG, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (siehe dazu RIS-Justiz RS0130080 und 11 Os 150/21z [Rz 11]). [4] Voraussetzung für deren Zulässigkeit ist gemäß (Paragraph 85 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 5, zweiter Satz GOG, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (siehe dazu RIS-Justiz RS0130080 und 11 Os 150/21z [Rz 11]).

[5]       Dieses Zulässigkeitskriterium ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die angefochtene Entscheidung in der rechtsrichtigen Anwendung vorhandener (und einheitlicher) höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf einen (im konkreten Einzelfall) willkürfrei festgestellten Sachverhalt besteht (vgl RIS-Justiz RS0042742 [zu § 502 Abs 1 ZPO]). [5] Dieses Zulässigkeitskriterium ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn die angefochtene Entscheidung in der rechtsrichtigen Anwendung vorhandener (und einheitlicher) höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf einen (im konkreten Einzelfall) willkürfrei festgestellten Sachverhalt besteht vergleiche RIS-Justiz RS0042742 [zu Paragraph 502, Absatz eins, ZPO]).

[6]       Indem die Beschwerdeführerin die angesprochene Zulässigkeitsvoraussetzung mit dem (angeblichen) „[F]ehl[en]“ höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Fragen der (Gewährung und) Beschränkung von Akteneinsicht (gemäß § 51 Abs 2 StPO) durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren (§ 31 Abs 1 StPO) zu begründen sucht, ignoriert sie die – just in dieser Sache ergangene – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 11 Os 23/23a (sowie die gleichgelagerte Fälle betreffenden Entscheidungen 11 Os 22/23d und 11 Os 24/23y). [6] Indem die Beschwerdeführerin die angesprochene Zulässigkeitsvoraussetzung mit dem (angeblichen) „[F]ehl[en]“ höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Fragen der (Gewährung und) Beschränkung von Akteneinsicht (gemäß Paragraph 51, Absatz 2, StPO) durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren (Paragraph 31, Absatz eins, StPO) zu begründen sucht, ignoriert sie die – just in dieser Sache ergangene – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 11 Os 23/23a (sowie die gleichgelagerte Fälle betreffenden Entscheidungen 11 Os 22/23d und 11 Os 24/23y).

[7]       Das Vorbringen, § 74 StPO wäre (fallentscheidend) auslegungsbedürftig, negiert nur (neuerlich, siehe schon 11 Os 23/23a [Rz 16]) die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine auf § 74 Abs 2 StPO gestützte, über § 51 Abs 2 StPO hinausgehende Einschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten (gerade) nicht dem Gesetz entspräche (14 Os 82/22y [Rz 10], RIS-Justiz RS0129024). [7] Das Vorbringen, Paragraph 74, StPO wäre (fallentscheidend) auslegungsbedürftig, negiert nur (neuerlich, siehe schon 11 Os 23/23a [Rz 16]) die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine auf Paragraph 74, Absatz 2, StPO gestützte, über Paragraph 51, Absatz 2, StPO hinausgehende Einschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten (gerade) nicht dem Gesetz entspräche (14 Os 82/22y [Rz 10], RIS-Justiz RS0129024).

[8]       Hinzugefügt sei, dass das Oberlandesgericht – dem pauschalen Beschwerdevorwurf zuwider – weder „Willkür“ walten ließ noch „mehrfach die einschlägigen Bestimmungen der StPO“ „verkannt“ hat. Die (inhaltliche) Beschwerdekritik, es wären gar wohl bestimmte Tatsachen vorgelegen, aus denen auf eine Gefahr im Sinn des § 162 StPO iVm § 51 Abs 2 erster Satz StPO zu schließen gewesen wäre, wird nicht aus den diesbezüglichen Tatsachenannahmen des Oberlandesgerichts (BS 3 f) in ihrer Gesamtheit entwickelt, sondern – unter selektiver Hervorkehrung ihrem Standpunkt günstiger Sachverhaltselemente (etwa jener zur Vorstrafenbelastung des Beschuldigten) – auf diesen Sachverhalt ergänzende Auffassungen (in Gestalt der schlichten Behauptung, der Beschuldigte habe [zu einem nicht genannten Zeitpunkt] „bereits die Absicht“ geäußert, „dem Beschwerdeführer sämtliche Knochen zu brechen“) gestützt. Damit zeigt die Beschwerde weder einen Begründungsmangel (RIS-Justiz RS0132725) hinsichtlich jener Tatsachenannahmen noch sonst eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0129981) auf. [8] Hinzugefügt sei, dass das Oberlandesgericht – dem pauschalen Beschwerdevorwurf zuwider – weder „Willkür“ walten ließ noch „mehrfach die einschlägigen Bestimmungen der StPO“ „verkannt“ hat. Die (inhaltliche) Beschwerdekritik, es wären gar wohl bestimmte Tatsachen vorgelegen, aus denen auf eine Gefahr im Sinn des Paragraph 162, StPO in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz StPO zu schließen gewesen wäre, wird nicht aus den diesbezüglichen Tatsachenannahmen des Oberlandesgerichts (BS 3 f) in ihrer Gesamtheit entwickelt, sondern – unter selektiver Hervorkehrung ihrem Standpunkt günstiger Sachverhaltselemente (etwa jener zur Vorstrafenbelastung des Beschuldigten) – auf diesen Sachverhalt ergänzende Auffassungen (in Gestalt der schlichten Behauptung, der Beschuldigte habe [zu einem nicht genannten Zeitpunkt] „bereits die Absicht“ geäußert, „dem Beschwerdeführer sämtliche Knochen zu brechen“) gestützt. Damit zeigt die Beschwerde weder einen Begründungsmangel (RIS-Justiz RS0132725) hinsichtlich jener Tatsachenannahmen noch sonst eine Verletzung der Begründungspflicht vergleiche RIS-Justiz RS0129981) auf.

[9]       Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfragen der in § 85 Abs 5 zweiter Satz GOG geforderten Qualität zur Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0048272 und RS0042742 [insbesondere T1]), sodass die Beschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zurückzuweisen war. [9] Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin keine Rechtsfragen der in Paragraph 85, Absatz 5, zweiter Satz GOG geforderten Qualität zur Darstellung vergleiche RIS-Justiz RS0048272 und RS0042742 [insbesondere T1]), sodass die Beschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zurückzuweisen war.

Textnummer

E142489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00076.24X.0924.000

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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