RS OGH 2024/9/24 14Os43/13z (14Os115/13p; 14Os116/13k); 14Os82/22y; 11Os22/23d; 11Os23/23a; 11Os24/2

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Rechtssatz

Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf - insoweit mit Art 6 Abs 3 MRK vereinbar - nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.Das - verfassungsrechtlich geschützte - Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (Paragraph 51, Absatz eins, StPO), darf - insoweit mit Artikel 6, Absatz 3, MRK vereinbar - nur in den in Paragraph 51, Absatz 2, StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Das Gericht hat, wenn es infolge eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verweigerung der Akteneinsicht bestätigt, die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr im Sinn des Paragraph 162, StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Fall StPO nach seiner Überzeugung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • RS0129024">14 Os 43/13z
    Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 43/13z
  • RS0129024">14 Os 82/22y
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 82/22y
    Vgl; Beisatz: § 51 Abs 2 StPO regelt – nach Maßgabe der in § 74 Abs 2 StPO normierten allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – die zulässigen Beschränkungen der Akteneinsicht bei Beschuldigten abschließend. (T1)
    Beisatz: In Bezug auf den Umfang der Akteneinsicht ist im Verhältnis zu Mitbeschuldigen – anders als bei Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern – keine Interessenabwägung vorzunehmen. (T2)
  • RS0129024">11 Os 22/23d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 22/23d
    vgl; Beisatz: Ausnahmslos unzulässig ist eine Beschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten, wenn sich dieser in Haft befindet, hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs 2 letzter Satz StPO). (T3)
  • RS0129024">11 Os 23/23a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 23/23a
    vgl; Beisatz wie T3
  • RS0129024">11 Os 24/23y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 24/23y
    vgl; Beisatz wie T3
  • RS0129024">11 Os 74/24b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2024 11 Os 74/24b
    vgl
  • RS0129024">11 Os 75/24z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2024 11 Os 75/24z
    vgl
  • RS0129024">11 Os 76/24x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2024 11 Os 76/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129024

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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