TE OGH 2025/11/19 15Os104/25w

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Veröffentlicht am 19.11.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2025, GZ 114 Hv 115/24b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2025, GZ 114 Hv 115/24b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./) und „des“ (vgl aber RIS-Justiz RS0129796) Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und „des“ vergleiche aber RIS-Justiz RS0129796) Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –

I./ am 16. Juni 2024 in W* * Z* dadurch, dass er ihm mit seiner Faust mehrere Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine geschlossene Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie Prellungen des linken Brustkorbs, der linken Schulter und des linken Oberarms, absichtlich zugefügt.römisch eins./ am 16. Juni 2024 in W* * Z* dadurch, dass er ihm mit seiner Faust mehrere Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzte, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine geschlossene Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie Prellungen des linken Brustkorbs, der linken Schulter und des linken Oberarms, absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4]            Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubhaft verworfen (US 6), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht verhalten war, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). [4] Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubhaft verworfen (US 6), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) – nicht verhalten war, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).

[5]       Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl dazu RIS-Justiz RS0098646 [T4]) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Annahmen der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen (RIS-Justiz RS0104976 [T2]). [5] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098646 [T4]) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Annahmen der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen (RIS-Justiz RS0104976 [T2]).

[6]       Durch die Behauptung, es würden (vom Erstgericht unerörtert gebliebene) Widersprüche in den Angaben „der Belastungszeugen“ Z* und dessen Ehefrau „in der Hauptverhandlung aber auch im Verhältnis zu deren Aussagen im Ermittlungsverfahren“ zu den Fragen bestehen, welcher der (Faust-)Schläge zum Bruch der Wange beim Opfer geführt habe, ob der Angeklagte nach der Tat „aus der Wohnung verwiesen“ worden sei und ob es während des Vorfalls eine „Art von Kommunikation“ gegeben habe, wird diesen Kriterien nicht entsprochen. Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus dem Zusammenhang gelöste Details der Aussagen des Opfers isoliert hervorkehrt, sie eigenständig interpretiert und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Tatrichtern gezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [6] Durch die Behauptung, es würden (vom Erstgericht unerörtert gebliebene) Widersprüche in den Angaben „der Belastungszeugen“ Z* und dessen Ehefrau „in der Hauptverhandlung aber auch im Verhältnis zu deren Aussagen im Ermittlungsverfahren“ zu den Fragen bestehen, welcher der (Faust-)Schläge zum Bruch der Wange beim Opfer geführt habe, ob der Angeklagte nach der Tat „aus der Wohnung verwiesen“ worden sei und ob es während des Vorfalls eine „Art von Kommunikation“ gegeben habe, wird diesen Kriterien nicht entsprochen. Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus dem Zusammenhang gelöste Details der Aussagen des Opfers isoliert hervorkehrt, sie eigenständig interpretiert und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Tatrichtern gezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[7]       Mit Widersprüchen in den und zwischen den Aussagen des Opfers und dessen Ehefrau „hinsichtlich der Verwendung bzw. Mitführung einer Axt“ hat sich das Erstgericht – von der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) übergangen – ohnedies auseinandergesetzt (US 5 f). [7] Mit Widersprüchen in den und zwischen den Aussagen des Opfers und dessen Ehefrau „hinsichtlich der Verwendung bzw. Mitführung einer Axt“ hat sich das Erstgericht – von der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) übergangen – ohnedies auseinandergesetzt (US 5 f).

[8]       Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 9 lit b) beruft sich im Ergebnis auf die unterbliebene Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen, die ein Handeln des Angeklagten in einer (Putativ-)Notwehrsituation indizieren würden (zur Geltendmachung eines Feststellungsmangels vgl RIS-Justiz RS0118580). Weshalb jedoch die Angaben des Opfers und dessen Ehegattin zur Frage, in welcher Position Ersteres (nach dem zunächst erfolgten Angriff durch den Angeklagten) auf dem Boden zu liegen gekommen sei (vgl BS 4: „in Bauchlage“ oder „auf dem Rücken“), als hinreichend ernst zu nehmende Indizien für das Vorliegen von (Putativ-)Notwehr in Frage kommen sollten, lässt die Rüge indes offen (vgl RIS-Justiz RS0118580 [T21]). [8] Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) beruft sich im Ergebnis auf die unterbliebene Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen, die ein Handeln des Angeklagten in einer (Putativ-)Notwehrsituation indizieren würden (zur Geltendmachung eines Feststellungsmangels vergleiche RIS-Justiz RS0118580). Weshalb jedoch die Angaben des Opfers und dessen Ehegattin zur Frage, in welcher Position Ersteres (nach dem zunächst erfolgten Angriff durch den Angeklagten) auf dem Boden zu liegen gekommen sei vergleiche BS 4: „in Bauchlage“ oder „auf dem Rücken“), als hinreichend ernst zu nehmende Indizien für das Vorliegen von (Putativ-)Notwehr in Frage kommen sollten, lässt die Rüge indes offen vergleiche RIS-Justiz RS0118580 [T21]).

[9]       Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen stehen die Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Wohnung des Opfers aufsuchte, „um die Schlüssel für das gemeinsame Fahrzeug übergeben zu bekommen“, einerseits (US 4) und zur auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (iSd § 84 Abs 1 StGB) gerichteten Absicht andererseits (US 5) nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zueinander. Denn der (ursprünglich bestehende) Beweggrund für das Aufsuchen des Opfers schließt nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0117402) nicht aus, dass der Angeklagte zum (späteren) Tatzeitpunkt mit der vom Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB geforderten Intention handelte. [9] Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen stehen die Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Wohnung des Opfers aufsuchte, „um die Schlüssel für das gemeinsame Fahrzeug übergeben zu bekommen“, einerseits (US 4) und zur auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB) gerichteten Absicht andererseits (US 5) nicht im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zueinander. Denn der (ursprünglich bestehende) Beweggrund für das Aufsuchen des Opfers schließt nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche RIS-Justiz RS0117402) nicht aus, dass der Angeklagte zum (späteren) Tatzeitpunkt mit der vom Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderten Intention handelte.

[10]           Der weiteren Kritik (Z 5 vierter Fall) zuwider sind die Feststellungen zum absichtlichen Handeln des Angeklagten (US 5; § 5 Abs 2 StGB) nicht offenbar unzureichend begründet. Denn das Erstgericht leitete diese Konstatierungen aus dem äußeren Tatgeschehen – dem Versetzen von „heftigen“ Faustschlägen gegen den Kopf des teilweise bereits am Boden liegenden Opfers – ab (US 6), ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T1]). Dass diese Gründe den Beschwerdeführer nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [10] Der weiteren Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider sind die Feststellungen zum absichtlichen Handeln des Angeklagten (US 5; Paragraph 5, Absatz 2, StGB) nicht offenbar unzureichend begründet. Denn das Erstgericht leitete diese Konstatierungen aus dem äußeren Tatgeschehen – dem Versetzen von „heftigen“ Faustschlägen gegen den Kopf des teilweise bereits am Boden liegenden Opfers – ab (US 6), ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T1]). Dass diese Gründe den Beschwerdeführer nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).

[11]     Das Rechtsmittel (Z 5 vierter Fall) behauptet ferner, die Tatrichter hätten sich in der Beweiswürdigung zur Schuldfrage (auch) auf die Aussage der * A* gestützt, obwohl sich „im Ermittlungsverfahren und überhaupt im gesamten Akteninhalt“ keine Aussage einer solchen Person finde. Die Beschwerde lässt – wie sie an anderer Stelle ohnedies selbst einräumt (BS 2) – außer Acht, dass das Erstgericht die nach dem Urteilsinhalt tatsächlich gemeinte Ehegattin des Opfers, nämlich die Zeugin * M* (vgl US 5 ff zu den aktenkonform dargestellten Fundstellen in Bezug auf deren Vernehmungen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung), offenkundig irrig (bloß) falsch bezeichnete. [11] Das Rechtsmittel (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet ferner, die Tatrichter hätten sich in der Beweiswürdigung zur Schuldfrage (auch) auf die Aussage der * A* gestützt, obwohl sich „im Ermittlungsverfahren und überhaupt im gesamten Akteninhalt“ keine Aussage einer solchen Person finde. Die Beschwerde lässt – wie sie an anderer Stelle ohnedies selbst einräumt (BS 2) – außer Acht, dass das Erstgericht die nach dem Urteilsinhalt tatsächlich gemeinte Ehegattin des Opfers, nämlich die Zeugin * M* vergleiche US 5 ff zu den aktenkonform dargestellten Fundstellen in Bezug auf deren Vernehmungen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung), offenkundig irrig (bloß) falsch bezeichnete.

[12]     Mit dem Hinweis auf eine (angebliche) „massive Häufung von Widersprüchen des Opfers und seiner Frau“ sowie darauf aufbauenden eigenständigen Erwägungen zur Beweiskraft ihrer Aussagen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). [12] Mit dem Hinweis auf eine (angebliche) „massive Häufung von Widersprüchen des Opfers und seiner Frau“ sowie darauf aufbauenden eigenständigen Erwägungen zur Beweiskraft ihrer Aussagen gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[13]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[14]     Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00104.25W.1119.000

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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