Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der E J in T, vertreten durch Mag. Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. April 2007, Zl. 6-SchA-70069/53- 2007, betreffend Ruhegenussbemessung und Rückforderung eines Übergenusses nach § 39 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 LDG 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der E J in T, vertreten durch Mag. Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. April 2007, Zl. 6-SchA-70069/53- 2007, betreffend Ruhegenussbemessung und Rückforderung eines Übergenusses nach Paragraph 39, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Einbehaltung eines Netto-Übergenusses in Höhe von EUR 2.018,30 ausgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten in der Verwendungsgruppe L2a2.römisch eins. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten in der Verwendungsgruppe L2a2.
Mit Wirkung vom 1. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin zur Leiterin der Volksschule von G ernannt. In weiterer Folge wurde sie mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 gemäß § 26a LDG 1984 mit sofortiger Wirkung von dieser Leitungsfunktion abberufen; gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Infolge der Abberufung von der Leitungsfunktion wurde die der Beschwerdeführerin bis dahin zustehende Leiterzulage mit Wirkung vom 1. November 2003 eingestellt.Mit Wirkung vom 1. September 2002 wurde die Beschwerdeführerin zur Leiterin der Volksschule von G ernannt. In weiterer Folge wurde sie mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2003 gemäß Paragraph 26 a, LDG 1984 mit sofortiger Wirkung von dieser Leitungsfunktion abberufen; gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Infolge der Abberufung von der Leitungsfunktion wurde die der Beschwerdeführerin bis dahin zustehende Leiterzulage mit Wirkung vom 1. November 2003 eingestellt.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2003 (aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass dieser Bescheid erst im Jänner 2004 abgefertigt wurde; das Datum seiner Zustellung ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich) wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 nach § 12 LDG 1984 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ferner wurde mit diesem Bescheid der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin bemessen und eine Kinderzulage zugesprochen. Dieser Bescheid geht von einer Ruhegenussberechnungsgrundlage von EUR 2.578,47 aus; die Ruhegenussbemessungsgrundlage wird mit EUR 1.598,65 angegeben und der Ruhegenuss mit EUR 1.494,74 festgesetzt. Ferner wird eine Kinderzulage in Höhe von EUR 14,50 zugesprochen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2003 (aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass dieser Bescheid erst im Jänner 2004 abgefertigt wurde; das Datum seiner Zustellung ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich) wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 nach Paragraph 12, LDG 1984 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ferner wurde mit diesem Bescheid der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin bemessen und eine Kinderzulage zugesprochen. Dieser Bescheid geht von einer Ruhegenussberechnungsgrundlage von EUR 2.578,47 aus; die Ruhegenussbemessungsgrundlage wird mit EUR 1.598,65 angegeben und der Ruhegenuss mit EUR 1.494,74 festgesetzt. Ferner wird eine Kinderzulage in Höhe von EUR 14,50 zugesprochen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2004 wurde die Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 31,50 bemessen; auch dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
Mit hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090, wurde der Bescheid über die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Funktion als Leiterin der Volksschule G wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin um Nachzahlung der Leiterzulage und Anpassung des Pensionsbezuges. Die belangte Behörde teilte dazu mit Erledigung vom 5. März 2007 mit, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2003 die Leiterzulage in Höhe von insgesamt EUR 767,43 angewiesen werde; gleichzeitig wurde ein Bescheid über die Neubemessung des Ruhebezuges in Aussicht gestellt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erklärte dazu mit Eingabe vom 15. März 2007, ihre Mandantin akzeptiere das genannte Schreiben "mit Vorbehalt".
Mit weiterer Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 13. April 2007 teilte sie der belangten Behörde den ausdrücklichen Wunsch ihrer Mandantin mit, dass die Korrespondenz künftig direkt mit der Beschwerdeführerin geführt werden möge.
Im Zuge der Neuberechnung des der Beschwerdeführerin zustehenden Ruhegenusses wurde von der Buchhaltung des Landes Kärnten ein Übergenuss festgestellt; laut Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift sei daraufhin die Beschwerdeführerin über diesen Übergenuss und dessen Einbehaltung in Kenntnis gesetzt worden. Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich dazu jedoch keine Aufzeichnungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. April 2007 traf die belangte Behörde folgende Erledigung (Schreibfehler und Hervorhebungen im Original):
"Da der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 06.10.2003, mit dem Frau I J mit sofortiger Wirksamkeit von der Leitung der Volksschule G abberufen worden ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.01.2007 aufgehoben wurde, ergeht hinsichtlich der Ruhestandsversetzung mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 nachstehender Bescheid"Da der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 06.10.2003, mit dem Frau römisch eins J mit sofortiger Wirksamkeit von der Leitung der Volksschule G abberufen worden ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.01.2007 aufgehoben wurde, ergeht hinsichtlich der Ruhestandsversetzung mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 nachstehender Bescheid
In Abänderung des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 18.12.2003, Zl SchA-70069/25-2003, gebührt Ihnen gemäß §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 i.d.g.F., entsprechend der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 31 Jahren und 9 Monaten ab 1. Jänner 2004 ein Ruhegenuss von 93,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich brutto EURIn Abänderung des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 18.12.2003, Zl SchA-70069/25-2003, gebührt Ihnen gemäß Paragraphen 3, bis 7 des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, i.d.g.F., entsprechend der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 31 Jahren und 9 Monaten ab 1. Jänner 2004 ein Ruhegenuss von 93,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich brutto EUR
1529,34
Ruhegenussberechnungsgrundlage EUR
2638,16
Davon beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs 2 PG 1965 35,67 %, das sind EURDavon beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 35,67 %, das sind EUR
941,03
zumal die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % der Ruhegenuss-berechnungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem Sie frühestens Ihre Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätten bewirken können (Vollendung des 738. Lebensmonats), um 0,2333 Prozentpunkte zu kürzen ist.
In Ihrem Fall ist von 190 Monaten auszugehen, sodass eine Kürzung auf 35,67% vorzunehmen war.
Gemäß § 5 Abs 5 leg cit darf jedoch die Ruhegenussbemessungs-grundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten, das sind somit EURGemäß Paragraph 5, Absatz 5, leg cit darf jedoch die Ruhegenussbemessungs-grundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten, das sind somit EUR
1635,66
Entsprechend der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 31 Jahren und 9 Monaten beträgt Ihr Ruhegenuss gemäß § 7 Abs 1 PG 1965 93,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind EUREntsprechend der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 31 Jahren und 9 Monaten beträgt Ihr Ruhegenuss gemäß Paragraph 7, Absatz eins, PG 1965 93,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind EUR
1529,34
Hiezu gebührt Ihnen gemäß § 25 Abs 1 PG 1965 die Kinderzulage für 1 Kind im Betrag von EURHiezu gebührt Ihnen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, PG 1965 die Kinderzulage für 1 Kind im Betrag von EUR
14,50
Weiters gebührt Ihnen gemäß § 58 i.V. m. § 61 Abs. 1-4 des Pensionsgesetzes 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von EURWeiters gebührt Ihnen gemäß Paragraph 58, i.V. m. Paragraph 61, Absatz eins -, 4, des Pensionsgesetzes 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von EUR
31,50
Der infolge durch einen seit 01.01.2004 erstmalig zu hoch angewiesenen Ruhegenuss (mtl. brutto EUR 1598,65 statt 1494,74) entstandene Netto-Übergenuss in Höhe von EUR 2018,30 wird innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab Mai 2007 gleichzeitig einbehalten werden.
Gemäß § 40 Abs 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F., sind Landeslehrer des Ruhestandes, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, i.d.g.F., sind Landeslehrer des Ruhestandes, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden.
Gemäß § 38 Abs 1 des Pensionsgesetzes, BGBl Nr 340/1965, sind Sie verpflichtet, jede bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung Ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistungen begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1965,, sind Sie verpflichtet, jede bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung Ihres Anspruches oder das Ruhen der Leistungen begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
Gemäß § 55 Abs.1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F., sind sie zur Führung des Amtstitels VD i.R. berechtigt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, i.d.g.F., sind sie zur Führung des Amtstitels VD i.R. berechtigt.
Begründung
Mit Bescheid vom 18.12.2003, Zl. SchA-70069/25-2003, wurden Sie gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 302/84 i.d.g.F., wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 in den Ruhestand versetzt. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2007 den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 2003 mit dem Ihre Abberufung vom der Leitung der VS G mit sofortiger Wirksamkeit erfolgt ist, aufgehoben hat, ist das Verfahren in jenen Stand zurückgetreten in dem es sich vor der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof befunden hat.Mit Bescheid vom 18.12.2003, Zl. SchA-70069/25-2003, wurden Sie gemäß Paragraph 12, Absatz eins, und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 302/84 i.d.g.F., wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 in den Ruhestand versetzt. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2007 den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 2003 mit dem Ihre Abberufung vom der Leitung der VS G mit sofortiger Wirksamkeit erfolgt ist, aufgehoben hat, ist das Verfahren in jenen Stand zurückgetreten in dem es sich vor der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof befunden hat.
Die Dienstbehörde hat Ihnen daher rückwirkend für den Zeitraum vom 01. 11. 2003 bis 31.12. 2003 die Leiterzulage wieder angewiesen.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 musste daher die Neuberechnung Ihres Ruhebezuges erfolgen.
Durch die erstmalig ab 01.01.2004 erfolgte Anweisung des Ruhegenusses von EUR 1598,65 anstatt EUR 1494,74 ist ein Übergenuss entstanden der gleichzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist einbehalten wird.
Die Bemessung Ihres Ruhegenusses stützt sich auf die
angeführten Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
Hinweis
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180,00 zu entrichten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die folgende "Anfechtungserklärung" enthält:
"II. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:
Da die Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.04.2007, 6-SchA-70069/53- 2007, zugestellt am 26.04.2007, in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unterbleiben einer Übergenussrückforderung nach § 39 des Pensionsgesetzes 1965 und auf nachvollziehbare Begründung der Bescheide nach § 58 und § 60 AVG verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihren bevollmächtigten Vertreter gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGGDa die Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.04.2007, 6-SchA-70069/53- 2007, zugestellt am 26.04.2007, in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unterbleiben einer Übergenussrückforderung nach Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965 und auf nachvollziehbare Begründung der Bescheide nach Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihren bevollmächtigten Vertreter gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 26, ff VwGG
BESCHWERDE
an den Verwaltungsgerichtshof ..."
In ihrer Begründung wirft die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wobei die Voraussetzungen für die Rückforderung eines Übergenusses dem Grunde nach bestritten und die Berechnung der Höhe des Übergenusses in Zweifel gezogen wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Nach § 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 119/2002, gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer - soweit nicht im LDG 1984 anderes bestimmt wird - u.a. das GehG sowie das PG 1965. Dienstbehörde ist nach § 2 LDG 1984 iVm § 2 Kärntner Landeslehrergesetz, LGBl. Nr. 80/2000, die Landesregierung.römisch zwei.1. Nach Paragraph 106, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,, gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer - soweit nicht im LDG 1984 anderes bestimmt wird - u.a. das GehG sowie das PG 1965. Dienstbehörde ist nach Paragraph 2, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 2, Kärntner Landeslehrergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000,, die Landesregierung.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), lauten (§ 39 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 466/1991):Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), lauten (Paragraph 39, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,):
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 39. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 39, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
...
Verjährung
§ 40. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.Paragraph 40, (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
II.2. Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde sind zunächst der Anfechtungsgegenstand sowie der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofes zu klären:römisch zwei.2. Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde sind zunächst der Anfechtungsgegenstand sowie der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofes zu klären:
Der angefochtene Bescheid enthält Aussprüche zu verschiedenen Fragen, darunter auch zur Einbehaltung eines Netto-Übergenusses in Höhe von EUR 2.018,30. Obwohl die diesbezügliche Formulierung für sich allein genommen Zweifel am normativen Gehalt erwecken könnte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesamten Erledigung und der hilfsweise heranzuziehenden Begründung eindeutig, dass damit ein normativer Abspruch getroffen werden sollte: Der angefochtene Bescheid enthält keinen ausdrücklich als Spruch bezeichneten Abschnitt; unmittelbar nach der Überschrift "Bescheid" finden sich allerdings mehrere Absätze, in denen der Ruhegenuss der Beschwerdeführerin bemessen, die Einbehaltung des Übergenusses ausgesprochen sowie die Kinderzulage und die Nebengebührenzulage festgesetzt werden. An diese Absätze schließen sich ausdrücklich als "Begründung", "Rechtsmittelbelehrung" und "Hinweis" bezeichnete Abschnitte. In der ausdrücklich als solcher bezeichneten Begründung wird auch die Notwendigkeit der Einbehaltung eines Übergenusses erläutert. Aus dieser systematischen Gliederung ergibt sich, dass der Spruch des Bescheides in den nach der Überschrift "Bescheid" enthaltenen Absätzen zum Ausdruck gebracht werden soll, sodass im Zweifel anzunehmen ist, dass die dort enthaltenen Ausführungen normative Bedeutung haben. Auch die Ausführungen zur Einbehaltung eines Übergenusses von EUR 2.018,30 sind daher nicht bloß ein normativ bedeutungsloser Hinweis, sondern als normative Anordnung zu qualifizieren, die somit Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann.
Die Beschwerde macht in dem als "Anfechtungserklärung" bezeichneten Beschwerdepunkt ausschließlich die Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Übergenussrückforderung sowie auf nachvollziehbare Begründung der Bescheide geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127 = VwSlg. 11.283/A, vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0147, und vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).Die Beschwerde macht in dem als "Anfechtungserklärung" bezeichneten Beschwerdepunkt ausschließlich die Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Übergenussrückforderung sowie auf nachvollziehbare Begründung der Bescheide geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 VwGG) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127 = VwSlg. 11.283/A, vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0147, und vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).
Mit der in der wiedergegebenen "Anfechtungserklärung" enthaltenen Behauptung der nicht nachvollziehbaren Begründung wird der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG jedoch nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um im § 42 VwGG genannte Aufhebungsgründe (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0186, sowie das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).Mit der in der wiedergegebenen "Anfechtungserklärung" enthaltenen Behauptung der nicht nachvollziehbaren Begründung wird der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG jedoch nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um im Paragraph 42, VwGG genannte Aufhebungsgründe vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0186, sowie das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).
Unmissverständlich als Beschwerdepunkt bezeichnet ist somit (nur) das Recht der Beschwerdeführerin auf Unterbleiben einer Übergenussrückforderung nach § 39 PG 1965. Die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Beschwerdeführerin in diesem Recht verletzt wurde.Unmissverständlich als Beschwerdepunkt bezeichnet ist somit (nur) das Recht der Beschwerdeführerin auf Unterbleiben einer Übergenussrückforderung nach Paragraph 39, PG 1965. Die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Beschwerdeführerin in diesem Recht verletzt wurde.
II.3. Die vorliegende Beschwerde wirft dem angefochtenen Bescheid vor, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung eines Übergenusses nicht vorlägen und dass der Bescheid hinsichtlich dieser Rückforderung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Dieses Vorbringen ist berechtigt:römisch zwei.3. Die vorliegende Beschwerde wirft dem angefochtenen Bescheid vor, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung eines Übergenusses nicht vorlägen und dass der Bescheid hinsichtlich dieser Rückforderung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Dieses Vorbringen ist berechtigt:
Nach § 39 Abs. 1 PG 1965 - der mit § 13a GehG idF der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, übereinstimmt - sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.Nach Paragraph 39, Absatz eins, PG 1965 - der mit Paragraph 13 a, GehG in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1966,, übereinstimmt - sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = VwSlg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0165).Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 13 a, in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = VwSlg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche , in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0165).
Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224). Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält lediglich die Aussage, dass ein Übergenuss infolge Anweisung eines Ruhegenusses von EUR 1.598,65 anstatt EUR 1.494,74 entstanden sei; inwieweit dies für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar war, wird im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt.Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbarer Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224). Der gegenständlich angefochtene Bescheid enthält lediglich die Aussage, dass ein Übergenuss infolge Anweisung eines Ruhegenusses von EUR 1.598,65 anstatt EUR 1.494,74 entstanden sei; inwieweit dies für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar war, wird im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt.
In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, es könne schon auf Grund der Kontoauszüge der Beschwerdeführerin und der Bezugsnachweise der Buchhaltung nicht in Abrede gestellt werden, dass von einem unzutreffenden Bruttobezug ausgegangen wurde und ein überhöhter Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Nun mag es zutreffen, dass anhand der Kontoauszüge und der Bezugsnachweise sowie darin allenfalls ersichtlichen Aufschlüsselungen objektiv erkennbar gewesen sein mag, dass bei der Auszahlung des Ruhegenusses von einem unzutreffenden (zu hohen) Bruttobezug ausgegangen wurde (zur objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses anhand von "Bezugszetteln" vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168). Allerdings ist eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet, die fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen. Nach dem Vorgesagten ist der angefochtene Bescheid allein aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, es könne schon auf Grund der Kontoauszüge der Beschwerdeführerin und der Bezugsnachweise der Buchhaltung nicht in Abrede gestellt werden, dass von einem unzutreffenden Bruttobezug ausgegangen wurde und ein überhöhter Betrag zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Nun mag es zutreffen, dass anhand der Kontoauszüge und der Bezugsnachweise sowie darin allenfalls ersichtlichen Aufschlüsselungen objektiv erkennbar gewesen sein mag, dass bei der Auszahlung des Ruhegenusses von einem unzutreffenden (zu hohen) Bruttobezug ausgegangen wurde (zur objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses anhand von "Bezugszetteln" vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168). Allerdings ist eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet, die fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen. Nach dem Vorgesagten ist der angefochtene Bescheid allein aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Berechtigt ist im Übrigen auch der Vorwurf der vorliegenden Beschwerde, dass die Höhe des Übergenusses im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet ist. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0137, und vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0090). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde schon dies verkannte, ist auch die von ihr vorgenommene Berechnung nach dem "Nettoprinzip" nicht nachvollziehbar: Der angefochtene Bescheid nennt lediglich den Gesamtbetrag des (angeblichen) Netto-Übergenusses und stellt fest, dass dieser innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 40 PG 1965 berücksichtigt werde. Er enthält jedoch keinerlei Angaben dazu, auf Grund welcher Rechenoperationen dieser Betrag ermittelt worden ist. Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vor, die genaue Darstellung, wie sich der Übergenuss errechne, sei "entbehrlich", weil Gehalt und Zulagen von Beamten auf gesetzlichen Grundlagen beruhen und die Ermittlung des Bruttobetrages für die Beschwerdeführerin ohne besondere Rechenoperation leicht möglich gewesen sei; damit könne zumindest der Bruttobetrag des Übergenusses ansatzweise festgestellt werden. Damit verkennt die belangte Behörde die aus dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 60 AVG erfließenden Anforderungen an eine ausreichende Bescheidbegründung: Danach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in klarer und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichender Weise darzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221). Selbst wenn die Berechnung eines Betrages "ohne besondere Rechenoperation leicht möglich" sein sollte, enthebt dies die Behörde nicht ihrer Verpflichtung, eine von ihr vorgenommene Berechnung in einem Bescheid in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde nicht nachzuvollziehen, dass die Berechnung eines Netto-Übergenusses "ohne besondere Rechenoperation leicht möglich" sein soll, müssen dafür doch nicht nur die Bruttobeträge gegenübergestellt werden, sondern auch die in Abzug zu bringenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben berechnet werden. Dass dies nicht "ohne besondere Rechenoperation" möglich ist, liegt auf der Hand. Beizufügen ist, dass auch dem vorgelegten Verwaltungsakt eine solche nachvollziehbare Berechnung nicht zu entnehmen ist:Berechtigt ist im Übrigen auch der Vorwurf der vorliegenden Beschwerde, dass die Höhe des Übergenusses im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet ist. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2003, Zl. 2001/12/0137, und vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0090). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde schon dies verkannte, ist auch die von ihr vorgenommene Berechnung nach dem "Nettoprinzip" nicht nachvollziehbar: Der angefochtene Bescheid nennt lediglich den Gesamtbetrag des (angeblichen) Netto-Übergenusses und stellt fest, dass dieser innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 40, PG 1965 berücksichtigt werde. Er enthält jedoch keinerlei Angaben dazu, auf Grund welcher Rechenoperationen dieser Betrag ermittelt worden ist. Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vor, die genaue Darstellung, wie sich der Übergenuss errechne, sei "entbehrlich", weil Gehalt und Zulagen von Beamten auf gesetzlichen Grundlagen beruhen und die Ermittlung des Bruttobetrages für die Beschwerdeführerin ohne besondere Rechenoperation leicht möglich gewesen sei; damit könne zumindest der Bruttobetrag des Übergenusses ansatzweise festgestellt werden. Damit verkennt die belangte Behörde die aus dem auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Paragraph 60, AVG erfließenden Anforderungen an eine ausreichende Bescheidbegründung: Danach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in klarer und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichender Weise darzustellen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221). Selbst wenn die Berechnung eines Betrages "ohne besondere Rechenoperation leicht möglich" sein sollte, enthebt dies die Behörde nicht ihrer Verpflichtung, eine von ihr vorgenommene Berechnung in einem Bescheid in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Im Übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde nicht nachzuvollziehen, dass die Berechnung eines Netto-Übergenusses "ohne besondere Rechenoperation leicht möglich" sein soll, müssen dafür doch nicht nur die Bruttobeträge gegenübergestellt werden, sondern auch die in Abzug zu bringenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben berechnet werden. Dass dies nicht "ohne besondere Rechenoperation" möglich ist, liegt auf der Hand. Beizufügen ist, dass auch dem vorgelegten Verwaltungsakt eine solche nachvollziehbare Berechnung nicht zu entnehmen ist:
Aus diesem ist lediglich ersichtlich, dass nur die Rückforderung von Übergenüssen ab Mai 2004 beabsichtigt war und damit die Verjährungsfrist des § 40 PG 1965 beachtet wurde. Im Übrigen finden sich auch in den im Verwaltungsakt enthaltenen Rechenwerken lediglich Pauschalbeträge über die Bruttobezüge und bestimmte Abzüge, jedoch ohne Angabe der bei Berechnung dieser Abzüge angewendeten Rechenoperationen.Aus diesem ist lediglich ersichtlich, dass nur die Rückforderung von Übergenüssen ab Mai 2004 beabsichtigt war und damit die Verjährungsfrist des Paragraph 40, PG 1965 beachtet wurde. Im Übrigen finden sich auch in den im Verwaltungsakt enthaltenen Rechenwerken lediglich Pauschalbeträge über die Bruttobezüge und bestimmte Abzüge, jedoch ohne Angabe der bei Berechnung dieser Abzüge angewendeten Rechenoperationen.
Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch über die Einbehaltung eines Übergenusses leidet aus den vorgenannten Gründen an Rechtsirrtümern und Verfahrensmängeln und war daher, da die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit jener wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch über die Einbehaltung eines Übergenusses leidet aus den vorgenannten Gründen an Rechtsirrtümern und Verfahrensmängeln und war daher, da die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit jener wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im Übrigen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen, da die Beschwerdeführerin durch die weiteren Absprüche im angefochtenen Bescheid betreffend die Bemessung ihres Ruhegenusses, die Zuerkennung einer Kinderzulage und einer Nebengebührenzulage in dem von ihr allein als verletztes Recht geltend gemachten Recht auf Unterbleiben der Rückforderung eines Übergenusses nicht verletzt wird.
Für das fortgesetzte Verfahren wird zu beachten sein, dass im Falle der Feststellung eines Übergenusses eine Rückforderung nur in der Höhe der Differenz zwischen dem zu Unrecht ausbezahlten zu hohen Betrag einerseits und dem mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 neu bemessenen Ruhegenuss zulässig sein kann, und dass die Ermittlung des Übergenusses nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat.
III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.römisch drei. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere auf deren Paragraph 3, Absatz 2,
Da der Schriftsatzaufwand nach diesen Bestimmungen nur in der pauschalierten Höhe zusteht und der Pauschalbetrag die Umsatzsteuer umfasst, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 13. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120096.X00Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012