TE Vwgh Erkenntnis 1984/1/16 81/10/0127

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Veröffentlicht am 16.01.1984
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des Dr. WK, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. August 1981, Zl. II/3-513-K 11/4, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides und Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 14. August 1980 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: Bezirksverwaltungsbehörde) einen „Antrag“ folgenden Wortlautes:

„1. Ich zeige der Naturschutzbehörde an, daß ich auf den Parzellen Nr. 792/10 und 792/11 KG X auf einen vorhandenen Fundament, welches zu umseits bezeichneter Geschäftszahl verfahrensgegenständlich war, einen Geräteschuppen mit Lagermöglichkeiten für Obst und Gemüse errichten will. Das Objekt soll den gleichen Standplatz haben, wie seinerzeit die von JG errichtete neue Holzhütte. Es soll vor allem der Wassergewinnung für die danebenliegende 5000 l Zisterne dienen. Das Wasser ist notwendig für die auf den Parzellen Nr. 792/7, 792/10 und 792/11 gepflanzte Obstkultur (30 Obstbäume) und für Löscharbeiten der Feuerwehr.

2. Dieses Vorhaben zeige ich im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes der Landschaftsschutzbehörde an.

3. In Ausübung der Rechte aus dem Naturschutzgesetz beantrage ich die Beischaffung sämtlicher meinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in X betreffenden Akten und die Erlassung eines schriftlichen Bescheides, in dem die Beschaffenheit eines solchen Schuppens beschrieben werden möge, daß keine Untersagungsgründe vorliegen, also das Vorhaben keine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes bewirkt, keinen für das Landschaftsbild nachteiligen Eingriff darstellt, also Länge, Breite, Höhe, Dachgestaltung, Materialbeschaffenheit, mit oder ohne Fenster, Größe der Tür und Farbe.“

Nachdem der Beschwerdeführer zwei schriftlichen Aufforderungen der Bezirksverwaltungsbehörde vom 2. Oktober 1980 und vom 5. Februar 1981, die erforderlichen Unterlagen (Lage- und Bauplan in dreifacher Ausfertigung) betreffend die bauliche Gestaltung des zu errichten beabsichtigten Geräteschuppens nachzureichen sowie bekanntzugeben, ob die Baulichkeit im Landschaftsschutzgebiet „Wienerwald“ gelegen sei, ob für die betreffenden Parzellen ein rechtskräftiger Bebauungsplan erlassen worden sei, und welche Nutzungsart für diese Parzellen im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde aufscheine, innerhalb der ihm hiefür gesetzten Frist nicht entsprach, „präzisierte“ er seine Eingabe vom 14. August 1980 anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirksverwaltungsbehörde am 23. Februar 1981 laut der hierüber mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift dahin gehend, daß er die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehre, in dem ausgeführt werden möge, wie der Schuppen auszuführen sei, um mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung rechnen zu können. Im übrigen verweise er auf seinen seinerzeitigen Antrag. Auf Befragen erkläre er weiters, keine naturschutzbehördliche Bewilligung für eine bestimmte Holzhütte anzustreben, sondern erfahren zu wollen, wie eine solche beschaffen sein müsse, daß kein Untersagungsbescheid bzw. Abbruchauftrag erlassen werden könne.

Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 10. April 1981 wurde der „Antrag vom 14. 8. 1980 (Punkt 3 der Eingabe) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, in welchem ausgeführt werden möge, wie (generell) die Ausführung eines ‚Schuppens‘ beschaffen sein muß, damit dieser naturschutzbehördlich bewilligt werden könne“, als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG 1950 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, die Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides sei im NÖ Naturschutzgesetz nicht vorgesehen und würde als Voraussetzung die Erarbeitung eines Projektes für den Bau eines Geräteschuppens von Amts wegen erfordern. Es könne jedoch nicht Aufgabe der Behörde sein, dem Beschwerdeführer ein Projekt auszuarbeiten, das geeignet erscheine, den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes zu entsprechen. Dieses Gesetz sehe vielmehr vor, daß von der Verfahrenspartei ein Projekt zu erarbeiten sei, welches in der Folge in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren zu begutachten und über das bescheidmäßig abzusprechen sein werde. Im übrigen sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann als unzulässig anzusehen, wenn strittige Fragen im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - etwa eines Strafverfahrens - entschieden werden könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der als graduierter Jurist und Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei rechtskundig sein müsse, lasse jedoch erkennen, daß dieser beabsichtige, ein Tätigwerden der Bezirksverwaltungsbehörde zu provozieren. Da der Beschwerdeführer trotz Rechtsbelehrung den von der Behörde an ihn gerichteten Verbesserungsaufträgen unbegründet nicht entsprochen habe, vielmehr auf die Erlassung eines Bescheides „als ausgebildeter Jurist und somit wider besseres Wissen“ bestanden habe, erscheine die Verhängung einer Mutwillensstrafe „aus grundsätzlichen Erwägungen“ gerechtfertigt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die NÖ Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 18. August 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Begründend führte sie hiezu aus, die dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt zumutbare Vertrautheit mit den Grundsätzen unserer Rechtsordnung und Verwaltung hätte von vornherein keinen Zweifel darüber offenlassen dürfen, daß sich das Tätigwerden der Behörden - auch was die Form anlange - nicht nach Sonderwunsch oder Laune des jeweiligen Einschreiters, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers zu richten habe und daß kein Rechtsanspruch darauf bestehen könne, sich von der Behörde bescheidmäßig die gesetzlichen Möglichkeiten der zulässigen Verbauung eines Grundstückes erläutern bzw. zur Abfassung eines erfolgversprechenden Bewilligungsansuchens anleiten zu lassen. Für die Erlassung von Feststellungsbescheiden, welcher Art auch immer, sei im NÖ Naturschutzgesetz keine ausdrückliche Handhabe gegeben; auch aus anderen hiefür in Betracht kommenden Vorschriften lasse sich zu einer förmlichen Erledigung der vom Beschwerdeführer gewünschten Art eine gerechtfertigte oder gar zwingende Veranlassung nicht ableiten. Die Erstinstanz sei daher in durchaus gerechtfertigter Weise von der Annahme ausgegangen, daß für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf einen Feststellungsbescheid keine rechtliche Grundlage gegeben sei und das diesbezügliche, unbeschadet der erstinstanzlichen Vorhaltungen beibehaltene Begehren keinesfalls der hartnäckigen Verfechtung eines vertretbaren Rechtsstandpunktes entspreche, sondern eine bewußte und mutwillige Behelligung der Behörde im Sinne des § 35 AVG 1950 darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1978, Slg. Nr. 9701/A). Der Beschwerdeführer erklärt nun in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 5.) mit der Überschrift „Als Beschwerdepunkt wird angegeben“ ausdrücklich unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, sich durch den angefochtenen Bescheid wegen „Verletzung des Rechtes auf Errichtung einer Anlage zu Lagerung von Geräten, Obst und Gemüse und zur Wassergewinnung im Grünland, Landschaftsschutzgebiet, für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft“ beschwert zu erachten. Dieses Vorbringen zeigt, daß sich der Beschwerdeführer in jenen subjektiven Rechten verletzt erachtet, die ihm als Bewilligungswerber in einem Verfahren nach § 6 NÖ Naturschutzgesetz zustehen. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, daß der Beschwerde kein Bewilligungsverfahren im Sinne des § 6 NÖ Naturschutzgesetz zugrunde gelegen, folgedessen auch der - den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigende - angefochtene Bescheid nicht in einem solchen Verfahren ergangen ist. Gegenstand des bekämpften Bescheides sind vielmehr - dies läßt sich dem durch ihn bestätigten Spruch des Bescheides der Erstinstanz zweifelsfrei entnehmen - ausschließlich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (näher beschriebenen Inhaltes) und die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG 1950. Dieser, solcherart thematisch begrenzte Bescheid konnte den Beschwerdeführer nur in seinem Recht darauf, daß sein an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichteter Antrag auf Erlassung eines naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides von dieser einer meritorischen Erledigung zugeführt werde, sowie in seinem Recht darauf verletzen, nicht mit einer Mutwillensstrafe belegt zu werden. Diese Rechte aber sind von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht erfaßt.

Der Beschwerdeführer ist sohin durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte in seinen Rechten nicht verletzt worden. Deshalb und im Hinblick darauf, daß der bezeichnete Rahmen, wie oben dargetan, vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit nicht überschritten werden darf (§ 41 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965), war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 16. Jänner 1984

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981100127.X00

Im RIS seit

19.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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