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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §207h Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski und Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der EI in T, vertreten durch Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 2003, Zl. --6- SchA-70069/16-2003, betreffend Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiterin und Abberufung von dieser Funktion, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Jänner 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten.
Sie wurde zuvor im Dienststand mit Wirkung vom 1. September 2002 - zunächst befristet für den Zeitraum bis zum 31. August 2006 - zur Schulleiterin der Volksschule G. ernannt.
Mit dem angefochtenen, der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2003 zugestellten Bescheid traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:
"Gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 71/2003, wird bei (der Beschwerdeführerin) die Nichtbewährung als Schulleiterin der Volksschule G. ausgesprochen. Aus diesem Grund wird (die Beschwerdeführerin) mit sofortiger Wirkung von der Funktion der Schulleiterin der Volksschule G. abberufen.""Gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003,, wird bei (der Beschwerdeführerin) die Nichtbewährung als Schulleiterin der Volksschule G. ausgesprochen. Aus diesem Grund wird (die Beschwerdeführerin) mit sofortiger Wirkung von der Funktion der Schulleiterin der Volksschule G. abberufen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, inwiefern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Schulleiterin seit dem 1. September 2002 nach Ansicht der Schulbehörde erster Instanz, des Schulforums und der belangten Behörde nicht bewährt habe. Da die "im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz unmissverständlich geforderte Bewährung als Schulleiterin" im Fall der Beschwerdeführerin "nicht erkennbar" sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1553/03-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Replik auf die Gegenschrift durch die Beschwerdeführerin erwogen:
§ 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 in der hier maßgeblichen (und in den zitierten Teilen weiterhin unverändert geltenden) Fassung der Novellen BGBl. Nr. 329/1996 und BGBl. I Nr. 87/2002, lautet: Paragraph 26 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der hier maßgeblichen (und in den zitierten Teilen weiterhin unverändert geltenden) Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, lautet:
"Ernennung von Schulleitern
§ 26a. (1) ...Paragraph 26 a, (1) ...
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Leiterin der Volksschule G. nicht mit der Funktion einer Schulleiterin betraut gewesen. Der in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannte Zeitraum von vier Jahren endete daher am 31. August 2006.Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Leiterin der Volksschule G. nicht mit der Funktion einer Schulleiterin betraut gewesen. Der in Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG 1984 genannte Zeitraum von vier Jahren endete daher am 31. August 2006.
Der schon mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 erfolgte Ausspruch der Nichtbewährung und die zugleich mit sofortiger Wirkung erfolgte Abberufung der Beschwerdeführerin von der Funktion der Schulleiterin der Volksschule G. entsprachen unter diesen Umständen nicht dem Gesetz. § 26a Abs. 3 LDG 1984 regelt, ob die Wirksamkeit der Ernennung auf den in Abs. 2 genannten Zeitraum von vier Jahren beschränkt bleibt und daher mit dem Ablauf der vier Jahre endet, was den Ausspruch der Nichtbewährung "spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2" voraussetzt. Kommt es nicht zu einem solchen Ausspruch, so bedeutet dies "den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2", also die Fortdauer der Wirksamkeit der Ernennung über den Ablauf des Zeitraumes von vier Jahren hinaus.Der schon mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 erfolgte Ausspruch der Nichtbewährung und die zugleich mit sofortiger Wirkung erfolgte Abberufung der Beschwerdeführerin von der Funktion der Schulleiterin der Volksschule G. entsprachen unter diesen Umständen nicht dem Gesetz. Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG 1984 regelt, ob die Wirksamkeit der Ernennung auf den in Absatz 2, genannten Zeitraum von vier Jahren beschränkt bleibt und daher mit dem Ablauf der vier Jahre endet, was den Ausspruch der Nichtbewährung "spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 2, voraussetzt. Kommt es nicht zu einem solchen Ausspruch, so bedeutet dies "den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2,, also die Fortdauer der Wirksamkeit der Ernennung über den Ablauf des Zeitraumes von vier Jahren hinaus.
Aus der damit vorgesehenen Möglichkeit, den Entfall der zeitlichen Begrenzung durch den rechtzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung zu verhindern, ergibt sich aber keine Rechtsgrundlage für die Abkürzung des im Gesetz festgelegten Zeitraumes von vier Jahren durch einen vorzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung, wie ihn die belangte Behörde im vorliegenden Fall vorgenommen hat. Der Ausspruch der Nichtbewährung hat vielmehr nur zur Folge, dass der Entfall der zeitlichen Begrenzung mit vier Jahren ausbleibt und diese Begrenzung daher wirksam wird.
Aus diesem in Bezug auf die Rechtsfolge des Ausspruches der Nichtbewährung völlig eindeutigen Inhalt der Regelung folgt aber auch, dass der Ausspruch selbst - wenngleich das Gesetz für ihn nur den spätest möglichen Zeitpunkt ausdrücklich und genau festlegt - in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung des in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannten Zeitraumes und nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit zu erfolgen hat. Ist der Ausspruch entscheidend dafür, ob die Wirksamkeit der Ernennung, die - mangels Beendigung auf andere Weise, wie in § 26a Abs. 6 LDG 1984 erwähnt - nicht vor dem Ablauf des in § 26a Abs. 2 genannten Zeitraumes endet, darüber hinaus aufrecht bleibt oder nicht, so kann der inhaltliche Bezugspunkt des Ausspruches nach dem Sinn des Gesetzes nämlich nur die Bewährung oder Nichtbewährung während des gesamten in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannten Zeitraumes sein, was - unter Wahrung der Dreimonatsfrist des § 26a Abs. 3 LDG 1984 - eine Beurteilung in zeitlicher Nähe zum Ablauf dieses Zeitraumes erfordert.Aus diesem in Bezug auf die Rechtsfolge des Ausspruches der Nichtbewährung völlig eindeutigen Inhalt der Regelung folgt aber auch, dass der Ausspruch selbst - wenngleich das Gesetz für ihn nur den spätest möglichen Zeitpunkt ausdrücklich und genau festlegt - in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung des in Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG 1984 genannten Zeitraumes und nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit zu erfolgen hat. Ist der Ausspruch entscheidend dafür, ob die Wirksamkeit der Ernennung, die - mangels Beendigung auf andere Weise, wie in Paragraph 26 a, Absatz 6, LDG 1984 erwähnt - nicht vor dem Ablauf des in Paragraph 26 a, Absatz 2, genannten Zeitraumes endet, darüber hinaus aufrecht bleibt oder nicht, so kann der inhaltliche Bezugspunkt des Ausspruches nach dem Sinn des Gesetzes nämlich nur die Bewährung oder Nichtbewährung während des gesamten in Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG 1984 genannten Zeitraumes sein, was - unter Wahrung der Dr