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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des PE in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen die als Bescheid gewertete Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. Jänner 2005, Zl. BMBWK- 2235.060349/0002-III/8/2005, betreffend die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung als Schulleiter gemäß § 207k Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde des PE in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen die als Bescheid gewertete Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. Jänner 2005, Zl. BMBWK- 2235.060349/0002-III/8/2005, betreffend die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung als Schulleiter gemäß Paragraph 207 k, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium X. auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 ernannt worden.Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18. Oktober 2001 mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 zum Direktor am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch zehn. auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 ernannt worden.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 teilte der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) auf Grund der von ihm eingeholten Gutachten der Schulbehörde erster Instanz (Schulaufsicht) und des Schulgemeinschaftsausschusses des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums X., die als Beilagen angeschlossen waren, dem Beschwerdeführer gemäß § 207i Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 mit, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 19. Juli 2004 gemäß § 207i Abs. 4 BDG 1979 die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 teilte der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) auf Grund der von ihm eingeholten Gutachten der Schulbehörde erster Instanz (Schulaufsicht) und des Schulgemeinschaftsausschusses des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch zehn., die als Beilagen angeschlossen waren, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 207 i, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 mit, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 19. Juli 2004 gemäß Paragraph 207 i, Absatz 4, BDG 1979 die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission.
Diese gab, nach Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers am 25. November 2004, am 14. Dezember 2004 das - detailliert begründete - Gutachten ab, dass sich der Beschwerdeführer in der Leitungsfunktion nicht bewährt habe.
Daraufhin richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes (nicht als Bescheid bezeichnetes) Schreiben vom 26. Jänner 2005 (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Sehr geehrter Herr Oberstudienrat!
Gemäß § 207k Absatz 1 Ziffer&nb