Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des W H in St. A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2005, Zl. LAD2-P-137.8028/81, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach der niederösterreichischen DPL 1972, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2000/12/0318, verwiesen. Mit dem im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid sprach die Niederösterreichische Landesregierung aus, dassrömisch eins. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2000/12/0318, verwiesen. Mit dem im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid sprach die Niederösterreichische Landesregierung aus, dass
1. der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November 2000 gemäß § 21 Abs. 2 lit. b der (Niederösterreichischen) Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) in den dauernden Ruhestand versetzt werde und dass 1. der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November 2000 gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, der (Niederösterreichischen) Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) in den dauernden Ruhestand versetzt werde und dass
2. ihm gemäß § 76 in Verbindung mit Art. XXII Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. ein monatlicher Ruhegenuss nach einer im Bescheid angeführten Berechnung gebühre. 2. ihm gemäß Paragraph 76, in Verbindung mit Artikel römisch 22 , Absatz eins, Ziffer eins, und 2 leg. cit. ein monatlicher Ruhegenuss nach einer im Bescheid angeführten Berechnung gebühre.
Die bei der Bemessung des Ruhegenusses (Spruchpunkt 2) vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 76 Abs. 8 DPL 1972 begründete die Behörde damit, dass die nach § 76 Abs. 9 DPL 1972 erforderlichen Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung (Kausalität des Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit) nicht vorlägen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 2 dieses Bescheides betreffend die Bemessung des Ruhegenusses mit dem genannten hg. Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die bei der Bemessung des Ruhegenusses (Spruchpunkt 2) vorgenommene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 76, Absatz 8, DPL 1972 begründete die Behörde damit, dass die nach Paragraph 76, Absatz 9, DPL 1972 erforderlichen Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung (Kausalität des Dienstunfalles für die Dienstunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit) nicht vorlägen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 2 dieses Bescheides betreffend die Bemessung des Ruhegenusses mit dem genannten hg. Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im fortgesetzten Verfahren holte die Behörde ein weiteres neurologisch- psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage ein, ob die durch den Dienstunfall des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1993 hervorgerufenen orthopädischen Leidenszustände wesentliche Wirkungen für den psychiatrischen Gesundheitszustand am 1. Dezember 2000 (Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung) hatten oder ob erst Ereignisse nach dem Dienstunfall die psychiatrische Erkrankung ausgelöst hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte die Niederösterreichische Landesregierung den Ruhegenuss wiederum auf Grund einer gekürzten Bemessungsgrundlage fest. Auf Grund des Ergebnisses des von ihr eingeholten zusätzlichen neurologischpsychiatrischen "Akten-Gutachtens" nahm die belangte Behörde es als erwiesen an, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Versetzung in den dauernden Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit und dem Dienstunfall des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1993 nicht besteht. Unter Berufung auf die im ersten Verfahrensgang eingeholten orthopädischen, internistischen, neurologischen und berufskundlichen Gutachten verneint die Behörde darüber hinaus auch das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belange Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
II.1. § 76 Abs. 9 und 10 DPL 1972 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebenden Fassung (Abs. 9 in der Fassung der DPL-Novelle 1996, LGBl. Nr. 84 = Nr. 2200-42 und der DPL-Novelle 1999, LGBl. Nr. 59 = Nr. 2200-47; Abs. 10 in der Fassung der DPL-Novelle 1999, LGBl. Nr. 59 = Nr. 2200-47; diese Fassung ist gemäß Art XXIII Abs 5 idF der 2. DPL-Novelle 2001 LGBl. Nr. 31 = Nr. 2200-51, Absatzbezeichnung nach der DPL-Novelle 2006, LGBl. Nr. 39 = Nr. 2200-60, im gegenständlichen Fall weiterhin anzuwenden) lauten: römisch zwei.1. Paragraph 76, Absatz 9, und 10 DPL 1972 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebenden Fassung (Absatz 9, in der Fassung der DPL-Novelle 1996, Landesgesetzblatt , Nr. 84 = Nr. 2200-42 und der DPL-Novelle 1999, Landesgesetzblatt , Nr. 59 = Nr. 2200-47; Absatz 10, in der Fassung der DPL-Novelle 1999, Landesgesetzblatt , Nr. 59 = Nr. 2200-47; diese Fassung ist gemäß Artikel römisch 23 , Absatz 5, in der Fassung der 2. DPL-Novelle 2001 Landesgesetzblatt , Nr. 31 = Nr. 2200-51, Absatzbezeichnung nach der DPL-Novelle 2006, Landesgesetzblatt , Nr. 39 = Nr. 2200-60, im gegenständlichen Fall weiterhin anzuwenden) lauten:
Die von der belangten Behörde darüber hinaus angewendeten § 76 Abs. 8 sowie Art XXII DPL 1972 sind unstrittig. Die von der belangten Behörde darüber hinaus angewendeten Paragraph 76, Absatz 8, sowie Artikel römisch 22 , DPL 1972 sind unstrittig.
Nach § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 ist - neben dem im gegenständlichen Fall unstrittigen Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung - für das Unterbleiben einer Kürzung der Ruhegenussbemessung entscheidend, dass die Dienstunfähigkeit durch den Dienstunfall verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung sowie zur insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 4 Abs. 4 Z. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123 (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird), ist der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall (nur) dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391). Eine solche Bedingtheit ist dann gegeben, wenn der Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042). Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich einer oder mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der oben aufgezeigten Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243). Nach Paragraph 76, Absatz 9, Ziffer 2, DPL 1972 ist - neben dem im gegenständlichen Fall unstrittigen Bezug einer Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung - für das Unterbleiben einer Kürzung der Ruhegenussbemessung entscheidend, dass die Dienstunfähigkeit durch den Dienstunfall verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung sowie zur insoweit inhaltsgleichen Regelung in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. römisch eins Nr. 123 (auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird), ist der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall (nur) dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391). Eine solche Bedingtheit ist dann gegeben, wenn der Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042). Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich einer oder mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der oben aufgezeigten Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243).
Bei der Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit iS des § 76 Abs. 9 Z. 3 iVm Abs. 10 DPL 1972 handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem insofern inhaltsgleichen (vgl das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0056) § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 Pensionsgesetz 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 (auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird), um eine Rechtsfrage; die Behörde hat auf Grundlage entsprechender sachverständiger Gutachten eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Leidenszustand im Hinblick auf die abstrakte Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsprozess vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2001/12/0236). Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0058, und vom 26. Juni&n