Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. April 1998 als Amtsdirektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt als Amtsbetriebsprüfer (VGr. A 2, Funktionsgruppe 3) bei einem Finanzamt tätig.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die nach der rechtswirksamen Versetzung in den Ruhestand (Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 1998) unter Anwendung der Kürzungsbestimmung erfolgte Ruhegenussbemessung. Da hiefür auch Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholt bzw. verwertet wurden, von Bedeutung sind, ist zunächst auf dieses Verfahren einzugehen.
A) Ruhestandsversetzungsverfahren
Seit 13. Jänner 1997 befand sich der Beschwerdeführer (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) im "Krankenstand", der in mehreren Untersuchungen durch den Vertrauensarzt des Dienstgebers Dr. R. als gerechtfertigt angesehen wurde. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Untersuchungen über Aufforderung eine Reihe von medizinischen Unterlagen (aus der Zeit ab Ende 1994) vor, u. a. auch den "Neurologisch-psychiatrischen Befundbericht" des ihn seit Ende Februar 1996 behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 20. Jänner 1997. Aus der "Anamnese" dieses Befundberichts geht hervor, dass er Dr. N. aufgesucht habe, weil er seit geraumer Zeit unter Phasen depressiver Verstimmung mit morgendlicher Antriebs- und Lustlosigkeit, verbunden mit einer Biorhythmusstörung und einer für ihn vor allem hinsichtlich seines Berufes massiv beeinträchtigenden Einbuße kognitiv-mnestischer Leistungsfähigkeit im Sinne einer Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörung leide. Er habe massive Ängste, die aus einem an Intensität zunehmenden Insuffizienz- und Versagungsgefühl hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit herrühre, sodass er sich eigentlich jeden Tag vor den ihm bevorstehenden Aufgaben fürchte.
Dr. N. erstellte folgende Diagnose:
"1.) Angstgefärbte, somatisierende, bereits deutliche Chronifizierungsmerkmale zeigende endoreaktive Depressio mit massiver Biorhythmusstörung bei massiver Belastungssituation am ehesten als Erschöpfungsdepression zu interpretieren.
Im HMPAO verifizierte unspezifische Perfusionsstörung mit Rechtsakzentuierung.
4.) Struma nodosa mit ca 3 cm großem heißen Knoten rechts kaudal bei hyperthyreoter Stoffwechsellage
Seronegativer Rheumatismus
Cervikobrachialgie bei degenerativer WSerkrankung.
Gastroskopisch verifizierte Ösophagitis Grad 2 und Bulbitis bei anamnestisch bekanntem Zustand nach Duodenalulcus.
8.) Kolonoskopisch verifiziertes spastisches Colon irritabile bis zum Colon ascendens."
Im Abschnitt "Procedere" wies Dr. N darauf hin, dass auf Grund einer gezielten Untersuchung in einem neurologischen Krankenhaus ein "organisches Substrat" als Ursache ausgeschlossen werden könne. Die medikamentöse Therapie habe leider nur einen bescheidenen Erfolg gezeitigt. Vor allem hätten die Angstzustände bisher in "keinster Weise" beeinflusst werden können.
Dr. N. gelangte schließlich im Abschnitt "conclusio" zu folgenden Schlussfolgerungen:
"Die oben angeführte Beschwerdesymptomatik resultiert eindeutig aus der beruflichen Belastungssituation und ist im weitesten Sinne als Erschöpfungseffekt zu interpretieren.
Der Patient ist aufgrund der aus der beruflichen Problematik resultierenden Depression mit all ihren Begleitsymptomen bereits jetzt nur mehr unter Aufwand größter Anstrengung imstande, die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen mehr schlecht als recht zu erfüllen, woraus natürlich die massiven Insuffizienz- und Versagungsgefühle resultieren, wobei sich leider bereits eine gewisse Chronifizierungstendenz erkennen lässt, die sich auch in der relativen Therapieresistenz der Symptomatik widerspiegelt.
Um eine weitere Dekompensierung der Symptomatik zu vermeiden, die unter Umständen unvorhersehbare Auswirkungen haben könnte, müsste der Patient meiner Meinung nach raschest der beruflichen Belastungssituation entledigt werden, wobei für mich die einzige Lösung des Problems in der Pensionierung des Patienten besteht. Meiner Meinung nach kann von oben genanntem Patienten keine ersprießliche Dienstleistung erwartet werden, auch die Zuteilung einer weniger belastenden Funktion würde keine Lösung des Problems darstellen, da dies bei den hohen Ansprüchen des Patienten in beruflicher Hinsicht an sich selbst die Insuffizienz- und Versagungsgefühle und die damit vergesellschaftete Chronifizierungstendenz der Depressio intensivieren würde.
Resümierend stellt für mich als behandelnder Psychiater und Neurologe die Pensionierung die einzige logische Konsequenz der konkreten Problematik dar."
Über Anregung des Vertrauensarztes wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. F. von der Dienstbehörde mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob beim Beschwerdeführer psychiatrischerseits eine Erkrankung vorliege und bejahendenfalls, ob dies dessen Krankenstand rechtfertige und von welcher Dauer dieser voraussichtlich sein werde, beauftragt.
In seinem umfangreichen Gutachten vom 2. Mai 1997 kam Dr. F. zu folgender Diagnose (anstelle des Namens des Beschwerdeführers wurde die Bezeichnung Beschwerdeführer gewählt):
"1. Ein ängstlich-antriebsvermindertes depressives Syndrom endogenomorpher Ausprägung.
Generalisierte Angststörung mit Panikattacken.
Verdacht auf thyreogene Genese!
Erläuterungen:
1. Es ist sehr zu vermuten, dass das psychische, den Beschwerdeführer massiv behindernde Störbild kausal mit der Struma nodosa thyreogenes zusammenhängt. Offensichtlich schwankt der 'heiße Knoten' in seiner endokrinen Aktivität und würde internistischerseits keine besondere Therapie brauchen, psychiatrischerseits jedoch scheint er eine charakteristische Rolle zu spielen.
2. Für den Gefertigten ist sehr deutlich, dass auch ohne den in Punkt 1. erwähnten Aspekt die bisherige nervenärztliche Behandlung als insuffizient zu betrachten ist: Der Beschwerdeführer hat bisher erst zwei Antidepressiva (Seroxat® und Tolvon®) erhalten, von welchen eines wirkungslos blieb und das zweite wegen Nebenwirkungen rasch abgesetzt wurde. Die Palette möglicher anderer antidepressiver Substanzen ist jedoch um einiges reichhaltiger und wert, probiert zu werden, als dass all zu rasch von einer Pensionierung des ansonsten noch recht agil wirkenden Beamten gesprochen werden sollte (Dieser meint selbst, er würde durchaus gerne wieder arbeiten, ginge es ihm nur besser). Anzumerken ist weiters, dass das Neuroleptikum Melleril zwar geeignet ist, die Durchschlafstörung des Beschwerdeführers zu beherrschen, dass jedoch nicht verwunderlich ist, wenn es ihn im Sinne eines 'hang over' morgens noch antriebsärmer macht."
Zusammenfassend kam Dr. F. zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer derzeit sicher als krank anzusehen und zu Recht im "Krankenstand" sei. Über die Dauer dieses Zustandes lasse sich derzeit noch kein Urteil abgeben, weil zunächst noch einige Untersuchungen und Maßnahmen (internistische Abklärung der Schilddrüsenerkrankung; Beratung an der Spezialambulanz für therapierefraktäre Depressionen an der Universitätsklinik für Psychiatrie) durchgeführt werden müssten.
Die in der Folge durchgeführte Untersuchung der Schilddrüse ergab deren normale Funktion (vgl. dazu die diesbezügliche auf Angaben des Beschwerdeführers beruhende Feststellung im "Ärztlichen Sachverständigenbeweis" des Vertrauensarztes Dr. R. vom 13. August 1997). Die von Dr. F. angeregte Beratung in der obgenannten Spezialambulanz fand am 28. Mai 1997 statt. Nach den von der belangten Behörde im Ruhestandsversetzungsbescheid getroffenen Feststellungen - diese folgen den Angaben des Beschwerdeführers in seinem an die FLD gerichteten Schreiben vom 12. September 1997 - sei nach Ansicht von Prof. Dr. L. von der genannten Spezialambulanz die psychiatrische Therapie bei Dr. N.Die in der Folge durchgeführte Untersuchung der Schilddrüse ergab deren normale Funktion vergleiche , dazu die diesbezügliche auf Angaben des Beschwerdeführers beruhende Feststellung im "Ärztlichen Sachverständigenbeweis" des Vertrauensarztes Dr. R. vom 13. August 1997). Die von Dr. F. angeregte Beratung in der obgenannten Spezialambulanz fand am 28. Mai 1997 statt. Nach den von der belangten Behörde im Ruhestandsversetzungsbescheid getroffenen Feststellungen - diese folgen den Angaben des Beschwerdeführers in seinem an die FLD gerichteten Schreiben vom 12. September 1997 - sei nach Ansicht von Prof. Dr. L. von der genannten Spezialambulanz die psychiatrische Therapie bei Dr. N.
fortzusetzen.
In seinem "Ärztlichen Sachverständigenbeweis" vom
13. August 1997 kam der Vertrauensarzt Dr. R. zu folgender Diagnose:
"Ausgeprägtes depressives Zustandsbild
Spondylarthrose