TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/19 2008/21/0664

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2 implizit
B-VG Art130 Abs2
FPG 2005 §11 Abs1
FPG 2005 §21 Abs1 Z3
FPG 2005 §21 Abs1 Z4
FPG 2005 §21 Abs4
FPG 2005 §21 Abs5 Z2
FPG 2005 §21 Abs5 Z3
FPG 2005 §21 Abs7 Z5
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Sukanya Pafaek, geboren am 1. Dezember 1980, vertreten durch Mag. Ulrich Seamus Hiob, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Bangkok vom 16. September 2008, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine thailändische Staatsangehörige, stellte am 1. September 2008 bei der Österreichischen Botschaft in Bangkok den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines „Schengen-Visums“ für die Dauer von 90 Tagen zum Zweck des Besuchs eines in Wien lebenden polnischen Staatsangehörigen, den sie in ihrer Heimat kennen gelernt hatte. Dem Antrag wurden diverse Unterlagen angeschlossen, unter anderem eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Einladenden samt Bestätigungen über sein Einkommen aus der seit 1994 beim selben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung als Schlosser sowie ein Nutzungsvertrag über eine „Genossenschaftswohnung“.

Diesen Antrag wies die Österreichische Botschaft Bangkok (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. September 2008 unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 5 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als nicht erfüllt erachtete. Diesen Antrag wies die Österreichische Botschaft Bangkok (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. September 2008 unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als nicht erfüllt erachtete.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde, die von der Verfassung einer Gegenschrift Abstand nahm, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde, die von der Verfassung einer Gegenschrift Abstand nahm, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in § 21 FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - soweit hier wesentlich - wie folgt:Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in Paragraph 21, FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - soweit hier wesentlich - wie folgt:

„Erteilung von Visa

§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

...

3. öffentliche Interessen der Erteilung des Visums nicht entgegenstehen, es sei denn, die Interessen des Fremden an der Erteilung des Visums wiegen schwerer, als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und

...

(4) Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach Abs. 1 Z 3 zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend(4) Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach Absatz eins, Ziffer 3, zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend

1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und gegebenenfalls die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und

2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und die Volksgesundheit

Bedacht zu nehmen.

(5) Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

...

(6) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Abs. 5 Z 1, 2 oder 3 ein Visum erteilen, wenn ... auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. (6) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Absatz 5, Ziffer eins,, 2 oder 3 ein Visum erteilen, wenn ... auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

...“

Die belangte Behörde begründete - wie oben dargestellt - die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehene Gesetzesstelle, nämlich auf § 21 [Abs. 1 Z 3 iVm] Abs. 5 Z 3 FPG. Das allein stellt zwar vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG) noch keinen Begründungsmangel dar, weil es danach genügt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. ausführlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).Die belangte Behörde begründete - wie oben dargestellt - die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehene Gesetzesstelle, nämlich auf Paragraph 21, [Abs. 1 Ziffer 3, iVm] Absatz 5, Ziffer 3, FPG. Das allein stellt zwar vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz FPG) noch keinen Begründungsmangel dar, weil es danach genügt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist vergleiche , ausführlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).

Das trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, weil sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die behördliche Annahmen finden lassen, infolge des beabsichtigten dreimonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Die vom Bundeministerium für Inneres aufgrund entsprechender Konsultationen durch die belangte Behörde mitgeteilte und von der belangte Behörde offenbar zugrunde gelegte Einschätzung, „die vorliegende Verpflichtungserklärung ist nicht tragfähig“, erfolgte nämlich begründungslos und ohne jede Bezugnahme auf die dem Antrag beigelegten Einkommensnachweise, denen sich ein Nettolohn (ohne Sonderzahlungen) von monatlich etwa 1.300 € bis 1.400 € entnehmen lässt (vgl. zu ähnlichen Fällen die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zlen. 2007/21/0012bis 0014, vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0494, und vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0427).Das trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, weil sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die behördliche Annahmen finden lassen, infolge des beabsichtigten dreimonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Die vom Bundeministerium für Inneres aufgrund entsprechender Konsultationen durch die belangte Behörde mitgeteilte und von der belangte Behörde offenbar zugrunde gelegte Einschätzung, „die vorliegende Verpflichtungserklärung ist nicht tragfähig“, erfolgte nämlich begründungslos und ohne jede Bezugnahme auf die dem Antrag beigelegten Einkommensnachweise, denen sich ein Nettolohn (ohne Sonderzahlungen) von monatlich etwa 1.300 € bis 1.400 € entnehmen lässt vergleiche , zu ähnlichen Fällen die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zlen. 2007/21/0012bis 0014, vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0494, und vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0427).

Außerdem räumte die belangte Behörde bei der Aktenvorlage ein, ihr sei insofern ein „Formfehler“ unterlaufen, als „statt einer Stellungnahme, in der die Antragstellerin Gelegenheit gehabt hätte, die Bedenken der Botschaft auszuräumen,“ der Beschwerdeführerin „ein Ablehnungsbescheid“ übermittelt worden sei. Damit hat die belangte Behörde die aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierende Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin nämlich vor Erlassung des bekämpften Bescheides vorhalten müssen, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgehe, die Verpflichtungserklärung des Einladenden sei nicht tragfähig, sodass der Beschwerdeführerin in der ihr einzuräumenden abschließenden Stellungnahme eine darauf Bezug nehmende Erwiderung möglich gewesen wäre. Die Unterlassung eines solchen Vorhalts, dem vor dem Hintergrund der den österreichischen Vertretungsbehörden eingeräumten Begründungserleichterung besondere Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0229), bewirkte somit einen weiteren Verfahrensfehler.Außerdem räumte die belangte Behörde bei der Aktenvorlage ein, ihr sei insofern ein „Formfehler“ unterlaufen, als „statt einer Stellungnahme, in der die Antragstellerin Gelegenheit gehabt hätte, die Bedenken der Botschaft auszuräumen,“ der Beschwerdeführerin „ein Ablehnungsbescheid“ übermittelt worden sei. Damit hat die belangte Behörde die aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG resultierende Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin nämlich vor Erlassung des bekämpften Bescheides vorhalten müssen, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgehe, die Verpflichtungserklärung des Einladenden sei nicht tragfähig, sodass der Beschwerdeführerin in der ihr einzuräumenden abschließenden Stellungnahme eine darauf Bezug nehmende Erwiderung möglich gewesen wäre. Die Unterlassung eines solchen Vorhalts, dem vor dem Hintergrund der den österreichischen Vertretungsbehörden eingeräumten Begründungserleichterung besondere Bedeutung zukommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0229), bewirkte somit einen weiteren Verfahrensfehler.

Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Nichterteilung eines Visums wegen des Entgegenstehens öffentlicher Interessen im Grunde des § 21 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 Z 3 FPG eine Abwägung mit den gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Abs. 4 verlangt hätte (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/21/0511, mit dem Hinweis auf das schon genannte Erkenntnis Zl. 2007/21/0427).Im Übrigen ist noch anzumerken, dass die Nichterteilung eines Visums wegen des Entgegenstehens öffentlicher Interessen im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, FPG eine Abwägung mit den gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Absatz 4, verlangt hätte (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/21/0511, mit dem Hinweis auf das schon genannte Erkenntnis Zl. 2007/21/0427).

Der angefochtene Bescheid war somit aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Mai 2011

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210664.X00

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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