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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0014 2007/21/0013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden 1. des JC, 2. der MC, und 3. der MM, alle in der Dominikanischen Republik und alle vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Caracas je vom 17. November 2006, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, beantragten bei der österreichischen Botschaft in Caracas (im Wege über das österreichische Honorargeneralkonsulat Santo Domingo) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes jeweils die Erteilung eines "Schengen-Visums" zum Zweck des Besuchs einer in Graz wohnhaften österreichischen Staatsbürgerin für einen Zeitraum von 26 Tagen. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens legten sie u.a. Verpflichtungserklärungen der erwähnten österreichischen Staatsbürgerin vor, in denen diese - nach dem Hinweis auf eine bereits abgeschlossene und bezahlte Reisekrankenversicherung - insbesondere erklärte, für den Unterhalt und die Unterkunft der von ihr eingeladenen Personen (der Beschwerdeführer) aufzukommen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden je vom 17. November 2006 wies die belangte Behörde die Anträge unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde jeweils den Versagungsgrund nach § 21 Abs. 5 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als gegeben erachtete. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden je vom 17. November 2006 wies die belangte Behörde die Anträge unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde jeweils den Versagungsgrund nach Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als gegeben erachtete.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in § 21 FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - auszugsweise - Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in Paragraph 21, FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - auszugsweise -
wie folgt:
"Erteilung von Visa
§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
...
3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
...
..."
Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 5 Z 3 FPG begründet. Das allein stellt freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, FPG begründet. Das allein stellt freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist vergleiche den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).
Unter diesem Gesichtspunkt findet sich in den den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Akten jeweils der Vermerk "VE nicht tragfähig; der Aufenthalt des Fremden könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (§ 21/5/3 FPG)." In dem die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Akt ist angemerkt "VE für drei Personen nicht tragfähig; der Aufenthalt des Fremden könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (§ 21/5/3 FPG)." Unter diesem Gesichtspunkt findet sich in den den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Akten jeweils der Vermerk "VE nicht tragfähig; der Aufenthalt des Fremden könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (Paragraph 21 /, 5 /, 3, FPG)." In dem die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Akt ist angemerkt "VE für drei Personen nicht tragfähig; der Aufenthalt des Fremden könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (Paragraph 21 /, 5 /, 3, FPG)."
Wie sich diesen Vermerken entnehmen lässt, hat die belangte Behörde die vorgelegten Verpflichtungserklärungen (VE) in ihre Beurteilung miteinbezogen. Warum sie zu dem Ergebnis gelangte, diese Verpflichtungserklärungen seien nicht tragfähig (bzw. es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen), lässt sich allerdings auch aus den Verwaltungsakten nicht schlüssig ableiten. Aus den den Verpflichtungserklärungen beigeschlossenen Unterlagen ergibt sich nämlich, dass der die Verpflichtungserklärungen ausgestellt habenden Einladerin Wohnräumlichkeiten im Ausmaß von 210 m2 (in Form eines grundbücherlich eingeräumten Wohnungsrechtes) zur Verfügung stehen, dass sie eine Witwenpension in Höhe von EUR 1.078,25 netto monatlich bezieht und dass ihr Girokonto zum Stichtag 26. September 2006 ein Guthaben von EUR 2.416,99 aufwies. Angesichts ihrer Wohnverhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die in den Verpflichtungserklärungen ausdrücklich zugesagte Unterkunft der Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Österreich gesichert erscheinen musste. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer - von der belangten Behörde nicht bestritten - über eine aufrechte Reisekrankenversicherung verfügten und jeweils nur knapp vier Wochen in Österreich verbleiben wollten, ist dann aber nicht zu sehen, inwieweit realistisch mit einer durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer bedingten finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu rechnen war. Im Übrigen wäre die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz FPG verpflichtet gewesen, unter Bezugnahme auf den von ihr herangezogenen Versagungsgrund den Beschwerdeführern Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme einzuräumen. Dies hat sie unterlassen, weshalb sich das nunmehrige Vorbringen in den Beschwerden, die Einladerin verfüge über weitere finanzielle Mittel in Höhe von mehr als EUR 18.000,-- (Guthaben auf Sparbüchern), nicht als Neuerung erweist. Wie sich diesen Vermerken entnehmen lässt, hat die belangte Behörde die vorgelegten Verpflichtungserklärungen (VE) in ihre Beurteilung miteinbezogen. Warum sie zu dem Ergebnis gelangte, diese Verpflichtungserklärungen seien nicht tragfähig (bzw. es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen), lässt sich allerdings auch aus den Verwaltungsakten nicht schlüssig ableiten. Aus den den Verpflichtungserklärungen beigeschlossenen Unterlagen ergibt sich nämlich, dass der die Verpflichtungserklärungen ausgestellt habenden Einladerin Wohnräumlichkeiten im Ausmaß von 210 m2 (in Form eines grundbücherlich eingeräumten Wohnungsrechtes) zur Verfügung stehen, dass sie eine Witwenpension in Höhe von EUR 1.078,25 netto monatlich bezieht und dass ihr Girokonto zum Stichtag 26. September 2006 ein Guthaben von EUR 2.416,99 aufwies. Angesichts ihrer Wohnverhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die in den Verpflichtungserklärungen ausdrücklich zugesagte Unterkunft der Beschwerdeführer während ihres Aufenthalts in Österreich gesichert erscheinen musste. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer - von der belangten Behörde nicht bestritten - über eine aufrechte Reisekrankenversicherung verfügten und jeweils nur knapp vier Wochen in Österreich verbleiben wollten, ist dann aber nicht zu sehen, inwieweit realistisch mit einer durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer bedingten finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu rechnen war. Im Übrigen wäre die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz FPG verpflichtet gewesen, unter Bezugnahme auf den von ihr herangezogenen Versagungsgrund den Beschwerdeführern Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme einzuräumen. Dies hat sie unterlassen, weshalb sich das nunmehrige Vorbringen in den Beschwerden, die Einladerin verfüge über weitere finanzielle Mittel in Höhe von mehr als EUR 18.000,-- (Guthaben auf Sparbüchern), nicht als Neuerung erweist.
Zusammenfassend sind die bekämpften Bescheide daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben waren. Ergänzend sei darüber hinaus zu den (formularmäßigen) Rechtsmittelbelehrungen der bekämpften Bescheide noch darauf hingewiesen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 9 Abs. 4 FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Zusammenfassend sind die bekämpften Bescheide daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben waren. Ergänzend sei darüber hinaus zu den (formularmäßigen) Rechtsmittelbelehrungen der bekämpften Bescheide noch darauf hingewiesen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Paragraph 9, Absatz 4, FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 7. Februar 2008 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 7. Februar 2008
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210012.X00Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009