TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/28 2007/21/0494

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs6;
FrPolG 2005 §11;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs4;
FrPolG 2005 §21 Abs5 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs6;
FrPolG 2005 §21;
FrPolG 2005 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 16. Oktober 2007, Zl. E - 13930/3/07, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Serbien, stellte bei der österreichischen Botschaft in Belgrad unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes den Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen "Schengen-Visums". Unter der Rubrik "Reisezweck" kreuzte sie im Formular die Variante "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" an, daneben findet sich auf dem Vordruck der botschaftsinterne Vermerk "Schwiegervater + Ehemann". Dem Antrag beigeschlossen war u.a. eine Verpflichtungserklärung des H.R. (erkennbar der Schwiegervater der Beschwerdeführerin), in der dieser erklärte, für den Unterhalt und die Unterkunft "der eingeladenen Person" aufzukommen.

Mit Schreiben vom 26. September 2007 teilte die eingangs genannte Botschaft der Beschwerdeführerin mit, seitens der Behörde würden keine weiteren Dokumente mehr benötigt. Dem Antrag könne jedoch nicht stattgegeben werden, weil Grund zu der Annahme bestehe, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Vor einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag werde der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin gab in der Folge eine derartige Stellungnahme ab. Sie verwies auf die vorgelegte Verpflichtungserklärung und merkte überdies an, dass ihr Ehemann in Österreich geboren sei und dort lebe und arbeite, was ebenfalls dafür spreche, dass sie finanziell "gesichert" sei.

Ungeachtet dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde den Versagungsgrund nach § 21 Abs. 5 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als gegeben erachtete. Ungeachtet dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde den Versagungsgrund nach Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als gegeben erachtete.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in § 21 FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - auszugsweise - Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in Paragraph 21, FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - auszugsweise -

wie folgt:

"Erteilung von Visa

§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. 2.Ziffer 2
    die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint;
  3. 3.Ziffer 3
    öffentliche Interessen der Erteilung des Visums nicht entgegenstehen, es sei denn, die Interessen des Fremden an der Erteilung des Visums wiegen schwerer, als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und
              4.              kein Versagungsgrund (Abs. 7) wirksam wird. 4. kein Versagungsgrund (Absatz 7,) wirksam wird.
...
  1. (4)Absatz 4,Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach Abs. 1 Z 3 zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehendDie Behörde hat bei der Beurteilung der nach Absatz eins, Ziffer 3, zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend

1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und gegebenenfalls die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und

2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und die Volksgesundheit

Bedacht zu nehmen.

  1. (5)Absatz 5,Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

...

  1. (6)Absatz 6,Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Abs. 5 Z 1, 2 oder 3 ein Visum erteilen, wenn ... auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Absatz 5, Ziffer eins, 2, oder 3 ein Visum erteilen, wenn ... auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

..."

Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 5 Z 3 FPG begründet. Das allein würde freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel darstellen, wenn (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG) der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest aus dem Akt nachvollziehbar wäre (vgl. grundlegend den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, FPG begründet. Das allein würde freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel darstellen, wenn vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz FPG) der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest aus dem Akt nachvollziehbar wäre vergleiche , grundlegend den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).

Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Wie schon erwähnt, hat die Beschwerdeführerin ihrem Antrag eine Verpflichtungserklärung ihres Schwiegervaters beigelegt. Sie hat weiters u.a. einen Lohnzettel für Juli 2007 angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass der Schwiegervater in diesem Monat 2.102,85 EUR netto bezog. Die belangte Behörde hätte gemäß § 21 Abs. 6 FPG die vorgelegte Verpflichtungserklärung (samt Beilagen) in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Eine Auseinandersetzung damit lässt sich dem Akt demgegenüber nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde angesichts des beigelegten Lohnzettels zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig bzw. es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Wie schon erwähnt, hat die Beschwerdeführerin ihrem Antrag eine Verpflichtungserklärung ihres Schwiegervaters beigelegt. Sie hat weiters u.a. einen Lohnzettel für Juli 2007 angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass der Schwiegervater in diesem Monat 2.102,85 EUR netto bezog. Die belangte Behörde hätte gemäß Paragraph 21, Absatz 6, FPG die vorgelegte Verpflichtungserklärung (samt Beilagen) in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen. Eine Auseinandersetzung damit lässt sich dem Akt demgegenüber nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde angesichts des beigelegten Lohnzettels zu dem Ergebnis hätte gelangen können, die Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig bzw. es könne ungeachtet derselben zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen.

Der Aktenlage lässt sich darüber hinaus aber auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde die nach § 21 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG erforderliche Interessensabwägung vorgenommen hätte, obwohl dies im Hinblick auf die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin im besonderen Maße indiziert gewesen wäre. Auch von daher ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Ergänzend sei darüber hinaus zur formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides noch darauf hingewiesen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 9 Abs. 4 FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Der Aktenlage lässt sich darüber hinaus aber auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde die nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG erforderliche Interessensabwägung vorgenommen hätte, obwohl dies im Hinblick auf die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin im besonderen Maße indiziert gewesen wäre. Auch von daher ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war. Ergänzend sei darüber hinaus zur formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides noch darauf hingewiesen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Paragraph 9, Absatz 4, FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Februar 2008

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210494.X00

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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