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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Renate Weinberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/26, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 10. Juli 2007, Zl. VAN- 50777, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 24. Mai 2007 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für die Dauer von sechs Wochen zum Zweck des Besuchs ihrer in Wien lebenden Tante (der Schwester ihrer Mutter), einer österreichischen Staatsangehörigen. Sie legte dazu diverse Unterlagen vor, unter anderem eine entsprechende Verpflichtungserklärung der einladenden Tante samt Einkommensnachweisen, eine Bestätigung über den Abschluss einer Krankenversicherung sowie Buchungsbestätigungen hinsichtlich des Hin- und Rückflugtickets.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte die genannte Botschaft der Beschwerdeführerin mit, seitens der Behörde würden keine weiteren Dokumente mehr benötigt. Dem Antrag könne jedoch nicht stattgegeben werden, weil Grund zu der Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde. Sie habe nämlich nicht überzeugend nachweisen können, dass sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an ihrem derzeitigen Wohnsitz habe. Außerdem könnte der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, weil sie keine tragfähige Verpflichtungserklärung vorgelegt habe. Vor einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag werde der Beschwerdeführerin jedoch noch eine Äußerungsmöglichkeit gegeben.
Mit der hierauf erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2007 legte sie weitere Unterlagen vor, insbesondere weitere Lohnbestätigungen des Arbeitgebers der Tante, bei dem diese seit Mitte November 2000 beschäftigt ist, und die Kopie eines Sparbuches der Tante, aus der ein Guthaben von etwa EUR 6.750,-- ersichtlich ist, sowie eine Liste der an der Heimatadresse wohnhaften Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Eltern, Bruder und zwei Schwestern).
Ungeachtet dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2007 den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Z 2 und nach § 21 Abs. 5 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als nicht erfüllt erachtete. Ungeachtet dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2007 den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen der dafür vorgesehenen Felder zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 und nach Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als nicht erfüllt erachtete.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in § 21 FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - auszugsweise - wie folgt: Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung von Visa finden sich in Paragraph 21, FPG. Diese Bestimmung lautet samt Überschrift - auszugsweise - wie folgt:
"Erteilung von Visa
§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und gegebenenfalls die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und
2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und die Volksgesundheit
Bedacht zu nehmen.
...
3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
...
..."
Die belangte Behörde begründete - wie oben dargestellt - die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehenen Gesetzesstellen, nämlich auf § 21 Abs. 1 Z 2 FPG einerseits und auf § 21 (Abs. 1 Z 3 iVm) Abs. 5 Z 3 FPG andererseits. Das allein stellt zwar vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG) - anders als die Beschwerdeführerin meint - noch keinen Begründungsmangel dar, weil es danach genügt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. ausführlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil sich in den vorgelegten Akten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die behördlichen Annahmen finden, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin erscheine nicht gesichert und es bestehe die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Die belangte Behörde begründete - wie oben dargestellt - die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf die für maßgeblich angesehenen Gesetzesstellen, nämlich auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG einerseits und auf Paragraph 21, (Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, FPG andererseits. Das allein stellt zwar vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz FPG) - anders als die Beschwerdeführerin meint - noch keinen Begründungsmangel dar, weil es danach genügt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist vergleiche , ausführlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil sich in den vorgelegten Akten keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die behördlichen Annahmen finden, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin erscheine nicht gesichert und es bestehe die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.
In der Gegenschrift weist die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der nicht gesicherten Wiederausreise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Antrag angegeben habe, arbeitslos zu sein, und keinen Nachweis über ein geregeltes Einkommen erbracht habe.
Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit der Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 FPG. Zunächst kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Insbesondere wurde dort zum Ausdruck gebracht, es dürfe nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint (vgl. in diesem Sinne im Anschluss an die genannte Entscheidung auch das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0207). Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Zunächst kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Insbesondere wurde dort zum Ausdruck gebracht, es dürfe nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint vergleiche in diesem Sinne im Anschluss an die genannte Entscheidung auch das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0207). Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Nun ist die belangte Behörde zwar dieser Verpflichtung insofern nachgekommen, als sie im Schreiben vom 12. Juni 2007 auch auf das Fehlen fester wirtschaftlicher Bindungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen hat. Ungeachtet dessen lässt sich mit der ins Treffen geführten mangelnde beruflichen Verankerung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland der in Rede stehende Abweisungsgrund im vorliegenden Fall aber nicht tragfähig begründen. Einerseits hat die belangte Behörde nämlich die in ihrer Stellungnahme aufgezeigten familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat völlig außer Acht gelassen und andererseits hat sie zu Unrecht dem (auch in der Beschwerde hervorgehobenen) Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für die Buchung von Hin- und Rückflug vorgelegt hatte, keine Bedeutung beigemessen (vgl. zur Präsentation eines "Rückkehrtickets" das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0117, und darauf Bezug nehmend das schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104; siehe dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0229). Nun ist die belangte Behörde zwar dieser Verpflichtung insofern nachgekommen, als sie im Schreiben vom 12. Juni 2007 auch auf das Fehlen fester wirtschaftlicher Bindungen der Beschwerdeführerin Bezug genommen hat. Ungeachtet dessen lässt sich mit der ins Treffen geführten mangelnde beruflichen Verankerung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland der in Rede stehende Abweisungsgrund im vorliegenden Fall aber nicht tragfähig begründen. Einerseits hat die belangte Behörde nämlich die in ihrer Stellungnahme aufgezeigten familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat völlig außer Acht gelassen und andererseits hat sie zu Unrecht dem (auch in der Beschwerde hervorgehobenen) Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für die Buchung von Hin- und Rückflug vorgelegt hatte, keine Bedeutung beigemessen vergleiche zur Präsentation eines "Rückkehrtickets" das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0117, und darauf Bezug nehmend das schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104; siehe dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0229).
In der Gegenschrift erläutert die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des weiteren Abweisungsgrundes der möglichen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, die vorgelegte Verpflichtungserklärung habe sich angesichts des monatlichen Nettoeinkommens der Tante der Beschwerdeführerin von nur rund EUR 800,-- als nicht tragfähig erwiesen.
Diese Überlegung ist nicht nachvollziehbar. Unbestritten ist, dass sich die die Beschwerdeführerin einladende Tante in der genannten Erklärung verpflichtete, für den Unterhalt und die Unterkunft ihrer Nichte für die Dauer des Besuches ("6 - 8 Wochen") aufzukommen. Die belangte Behörde stellte auch nicht in Abrede, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin während dieser Zeit in der Wohnung der Tante, die sie laut vorgelegtem Meldezettel seit 1995 bewohnt, möglich sei. Den vorgelegten Lohnbestätigungen lässt sich ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 810,38 und EUR 1069,28 entnehmen, woraus sich durchschnittlich und unter Einbeziehung der Sonderzahlungen ein Nettoverdienst von monatlich etwa EUR 1.100,-- errechnen lässt. Warum diese Mittel in Verbindung mit dem - von der belangten Behörde überhaupt nicht einbezogenen - Sparguthaben von mehr als EUR 6.500,-- nicht zur Unterhaltsgewährung für einen Zeitraum von sechs Wochen hätten reichen sollen und es trotz Abschlusses einer Krankenversicherung realistisch betrachtet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hätte kommen können, bleibt vor diesem Hintergrund unerfindlich (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0012, und vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0389). Diese Überlegung ist nicht nachvollziehbar. Unbestritten ist, dass sich die die Beschwerdeführerin einladende Tante in der genannten Erklärung verpflichtete, für den Unterhalt und die Unterkunft ihrer Nichte für die Dauer des Besuches ("6 - 8 Wochen") aufzukommen. Die belangte Behörde stellte auch nicht in Abrede, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin während dieser Zeit in der Wohnung der Tante, die sie laut vorgelegtem Meldezettel seit 1995 bewohnt, möglich sei. Den vorgelegten Lohnbestätigungen lässt sich ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 810,38 und EUR 1069,28 entnehmen, woraus sich durchschnittlich und unter Einbeziehung der Sonderzahlungen ein Nettoverdienst von monatlich etwa EUR 1.100,-- errechnen lässt. Warum diese Mittel in Verbindung mit dem - von der belangten Behörde überhaupt nicht einbezogenen - Sparguthaben von mehr als EUR 6.500,-- nicht zur Unterhaltsgewährung für einen Zeitraum von sechs Wochen hätten reichen sollen und es trotz Abschlusses einer Krankenversicherung realistisch betrachtet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft hätte kommen können, bleibt vor diesem Hintergrund unerfindlich vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0012, und vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0389).
Im Übrigen ist noch anzumerken, dass sich auch nicht erkennen lässt, die belangte Behörde hätte die nach § 21 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass sich auch nicht erkennen lässt, die belangte Behörde hätte die nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG erforderliche Interessenabwägung vorgenommen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Pauschalgebühr war in Anbetracht der gewährten Verfahrenshilfe abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Pauschalgebühr war in Anbetracht der gewährten Verfahrenshilfe abzuweisen.
Abschließend ist zur formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides noch darauf hingewiesen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 9 Abs. 4 FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Abschließend ist zur formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides noch darauf hingewiesen, dass gegen Bescheide der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten - abgesehen von der für begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Paragraph 9, Absatz 4, FPG - nicht nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG (bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen) auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.
Wien, am 19. Juni 2008
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210427.X00Im RIS seit
23.07.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009