§ 268 StGB Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 268 StGB


Gilt das Wahlgeheimnis auch schon vor der Wahl? von Sabine Dietrich2 zum § 268 StGB

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Ich bin gerade sehr erzürnt über den Umgang mit dem Wahlgeheimnis vor unserer kurz bevorstehenden Bundespräsidentenwahl. Stimmungsmache für den einen oder anderen Kandidaten ist ja gut und schön, aber darf man als öffentliche Seite auf Facebook die Menschen dazu auffordern abzustimmen, wer Präsid... mehr lesen...

§ 268 StGB | 1 Antwort | 1618 Aufrufe | 29.11.16

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