§ 135 StGB Dauernde Sachentziehung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 135 StGB


Kommentar zum § 135 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Für eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 135 Abs 1 StGB kommt es nicht darauf an, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tathandlung Gewahrsam an der Sache hat, sondern vielmehr ist damit gemeint, dass die Sache so entzogen werden soll, dass sie keinen Weg mehr in das Gewahrsam des ... mehr lesen...

§ 135 StGB | 3. Version | 4998 Aufrufe | 12.01.17

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