Entscheidungen zu § 135 Abs. 1 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1980/4/24 13Os29/80

Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16.August 1964 geborene beschäftigungslose Andreas A und der am 29.Jänner 1964 geborene Dachdeckerhilfsarbeiter Wolfgang B der Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB., der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB. und der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen haben die beiden Angeklagten und ihr noch strafunmündiger Mitsc... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.04.1980

RS OGH 1976/1/26 12Os173/75, 12Os184/76, 12Os156/10y (12Os168/10g, 12Os169/10k, 12Os170/10g, 12Os171

Norm: StGB §125StGB §135 Abs1
Rechtssatz: Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam im Sinne des § 125 Abs 1 StGB dauernd entzogen hat, verantwortet in der Regel der Fälle bei nachträglicher Sachbeschädigung nicht auch noch das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 173/75 Entscheidungstext OGH 26.01.1976 12 Os 173/75 Ver... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.01.1976

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