Norm
StGB §125Rechtssatz
Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam im Sinne des § 125 Abs 1 StGB dauernd entzogen hat, verantwortet in der Regel der Fälle bei nachträglicher Sachbeschädigung nicht auch noch das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB.Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, StGB dauernd entzogen hat, verantwortet in der Regel der Fälle bei nachträglicher Sachbeschädigung nicht auch noch das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015