§ 134 StGB Unterschlagung

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.

(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer ein fremdes Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 134 StGB


Kommentar zum § 134 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Die Anschlussunterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB deckt Fälle ab, wo Diebstahl wegen des Grundsatzes "dolus superveniens non nocet" nicht mehr in Betracht kommt. A nimmt in einem Lokal aus Verwechslung einen fremden Mantel mit nach Hause. Zuhause bemerkt er den Irrtum, beschli... mehr lesen...

§ 134 StGB | 2. Version | 7364 Aufrufe | 12.01.17

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1 Diskussion zu § 134 StGB


Unterschlagung von Andrea Hauptmann zum § 134 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Wie ist die korrekte Vorgangsweise, wenn man eine Unterschlagung zur Anzeige bringen will ? mehr lesen...

§ 134 StGB | 0 Antworten | 2790 Aufrufe | 19.11.09

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