Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) Fundstelle

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im Land Kärnten
(Kärntner Fischereigesetz-K-FG)
StF: LGBl Nr 62/2000

Änderung

LGBl Nr 77/2005

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 55/2010

LGBl Nr 42/2011 (DFB)

LGBl Nr 45/2012

LGBl Nr 89/2012

LGBl Nr 2/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 13/2017

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 

1 Ziele

§ 

2 Geltungsbereich

§ 

3 Fischereirecht

§ 

4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Fischereireviere

§ 

5 Revierbildung

§ 

6 Eigenreviere

§ 

7 Gemeinschaftsreviere

§ 

8 Aufhebung von Fischereirevieren

§ 

9 Zuweisung von Fischgewässern

§ 10

Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten

§ 11

Fischereikataster

3. Abschnitt

Ausübung der Fischerei

§ 12

Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

§ 13

Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren

§ 14

Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren

§ 15

Verpachtung von Fischereirevieren

§ 16

Pachtdauer und Pachtjahr

§ 17

Eignung des Pächters

§ 18

Unterverpachtung

§ 19

Auflösung des Pachtvertrages

§ 20

Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten

§ 21

Festlegung von Aufzuchtgewässern

§ 22

Besatzmaßnahmen

§ 23

Aussetzen von Wassertieren

§ 24

Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgsseen

4. Abschnitt

Ausübung des Fischfanges

§ 25

Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges

§ 26

Jahresfischerkarte

§ 27

Verweigerung der Jahresfischerkarte

§ 28

Jahresfischerkartenabgabe

§ 29

Entziehung der Jahresfischerkarte

§ 30

Fischergastkarte

§ 31

Fischergastkartenabgabe

§ 32

Erlaubnisschein für den Fischfang

§ 33

Durchführungsbestimmungen

§ 33a

Verhalten in Fischereirevieren

5. Abschnitt

Fischereipolizeiliche Vorschriften

§ 34

Schonzeiten und Mindestfangmaße

§ 35

Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges

§

35a Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans

§

35b Bestellung von Aufsichtsorganen

§ 36

Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen

6. Abschnitt

Fischereiaufsicht

§ 37

Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

§ 38

Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

§ 39

Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

§ 40

Voraussetzungen für die Bestellung

§ 41

Fischereiaufsichtsprüfung

§ 42

Stellung der Fischereiaufsichtsorgane

§ 43

Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane

7. Abschnitt

Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten

§ 44

Benützung fremder Grundstücke

§ 45

Fischfolgerecht

§ 46

Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern

§ 47

Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren

8. Abschnitt

Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten

§ 48

Fischereirevierverbände

§ 49

Aufgaben der Fischereirevierverbände

§ 50

Organe der Fischereirevierverbände

§ 51

Aufgaben der Organe

§ 52

Revierbeiträge

§ 53

Voranschlag und Rechnungsabschluß

§ 54

Aufsicht

9. Abschnitt

Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor

§ 55

Landesfischereibeirat

§ 56

Zusammensetzung des Beirates

§ 57

Sitzungen des Beirates

§ 58

Landesfischereiinspektor

10. Abschnitt

Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 59

Eigener Wirkungsbereich

§ 60

Verweisungen

§ 61

(entfällt)

§ 62

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 63

Strafbestimmungen

§ 64

Verfall

§ 64a

Nichtigkeit

§ 65

Übergangsbestimmungen

§ 66

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 67

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel II (LGBl Nr 55/2010)

Artikel II (LGBl Nr 45/2012)

Artikel II (LGBl nr 2/2013)

In Kraft seit 03.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Kärntner Fischereigesetz-K-FG (K-FG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 K-FG