§ 64 K-FG Verfall

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,

2.

bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. u nicht heimische oder gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.

Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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