§ 15 K-FG

K-FG - Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 15

Verpachtung von Fischereirevieren

 

(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt.

 

(2) Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung des Fischereirevieres einschließlich allfälliger nach § 7 Abs 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondere Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung, die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.

 

(3) Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (§ 17) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.

 

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischereipachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nach Abs 3 zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischereirevierverband zur Kenntnis zu bringen.

 

(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 2 und auf die Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) Muster für Fischereipachtverträge zu erstellen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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