§ 287 Geo. Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a)

Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.

b)

(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.

(2) Wertpapiere, an denen Umsatzgeschäfte zu besorgen sind, sollen in der Regel bei der Verwahrungsabteilung erlegt werden.

(3) Vollstrecker dürfen Wertgegenstände und Wertpapiere über 4 000 Euro unmittelbar nur erlegen, wenn die Entfernung der zuständigen Verwahrungsabteilung den sofortigen Erlag bei dieser ausschließt.

(4) Wenn es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Notwendigkeit, die Rechnungsführung zu entlasten, gebieten, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes ausnahmsweise für einzelne Gerichte anordnen, daß auch Beträge unter 4 000 Euro, jedoch nicht unter 70 Euro, auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung erlegt (überwiesen) werden müssen; er kann ferner anordnen, dass auch Erläge gewisser Art über 4 000 Euro unmittelbar erlegt werden dürfen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a)

Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.

b)

(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.

(2) Wertpapiere, an denen Umsatzgeschäfte zu besorgen sind, sollen in der Regel bei der Verwahrungsabteilung erlegt werden.

(3) Vollstrecker dürfen Wertgegenstände und Wertpapiere über 4 000 Euro unmittelbar nur erlegen, wenn die Entfernung der zuständigen Verwahrungsabteilung den sofortigen Erlag bei dieser ausschließt.

(4) Wenn es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Notwendigkeit, die Rechnungsführung zu entlasten, gebieten, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes ausnahmsweise für einzelne Gerichte anordnen, daß auch Beträge unter 4 000 Euro, jedoch nicht unter 70 Euro, auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung erlegt (überwiesen) werden müssen; er kann ferner anordnen, dass auch Erläge gewisser Art über 4 000 Euro unmittelbar erlegt werden dürfen.

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