§ 284 Geo. Gegenstände des gerichtlichen Erlages

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:

1.

in- und ausländisches Geld,

2.

Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden,

3.

Juwelen und andere Kostbarkeiten.

(2) Gerichtlicher Erlag und gerichtliche Verwahrung bilden zusammen die gerichtliche Hinterlegung im weiteren Sinne.

(3) Urkunden, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, weil sie nicht in Geld umsetzbar sind, sind bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (§ 168) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.

(4) Sonstige Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, können nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

(5) Auf die Verwahrung von Sachen, die als Beweisgegenstände in einem Strafverfahren in Betracht kommen, finden die Bestimmungen der §§ 609 bis 620 Anwendung; für die Verwahrung von Sachen, die in einem Zivilverfahren als Augenscheinsgegenstände oder Auskunftssachen oder zur Begutachtung durch Sachverständige zu Gericht gebracht werden, sind die Bestimmungen der §§ 610 und 611 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 284 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 284 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 284 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 284 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 284 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 283a Geo.
§ 285 Geo.