§ 57 MedienG Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

Mit§§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Umsetzung

1.

hinsichtlichvon Art. 21 der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und § 51,zur Ersetzung des § 54 Abs. 2 bis 8 sowieRahmenbeschlusses 2002/475/JI des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, und

2.

hinsichtlichvon Art. 25 der §§ 2 bis 5 undRichtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justizsexuellen Missbrauchs und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;
5. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;
6. hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;
7. hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;
8. im Übrigen der Bundeskanzler.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.03.2009 bis 23.12.2020

Mit§§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:Umsetzung

1.

hinsichtlichvon Art. 21 der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und § 51,zur Ersetzung des § 54 Abs. 2 bis 8 sowieRahmenbeschlusses 2002/475/JI des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, und

2.

hinsichtlichvon Art. 25 der §§ 2 bis 5 undRichtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justizsexuellen Missbrauchs und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;
5. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler;
6. hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;
7. hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;
8. im Übrigen der Bundeskanzler.

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