§ 167 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 167. (1) DieEin Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach diesem Bundesgesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes und dem Außensenat des Obersten Gerichtshofes übertragenen Aufgaben habenMaßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis einschließlich 31R 3 bewirken. Dezember 1995Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Personalsenat des Oberlandesgerichtes bzw. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes wahrzunehmenRichter eine Bedingung beifügt.

(2) Die Personalsenate sindWird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1996 auch bei jenen Gerichtshöfen neu zu bilden, bei denen1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Funktionsperiode des PersonalsenatesErklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit Ablauf des 31. Dezember 1995 noch nicht ablaufen würdedem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Sprengelrichter dürfen frühestensDie Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit Wirksamkeit vom 1einem nach dem 31. Juli 1996Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt werdensind.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.1998

§ 167. (1) DieEin Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach diesem Bundesgesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes und dem Außensenat des Obersten Gerichtshofes übertragenen Aufgaben habenMaßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis einschließlich 31R 3 bewirken. Dezember 1995Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Personalsenat des Oberlandesgerichtes bzw. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes wahrzunehmenRichter eine Bedingung beifügt.

(2) Die Personalsenate sindWird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1996 auch bei jenen Gerichtshöfen neu zu bilden, bei denen1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Funktionsperiode des PersonalsenatesErklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit Ablauf des 31. Dezember 1995 noch nicht ablaufen würdedem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Sprengelrichter dürfen frühestensDie Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.

(4) Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit Wirksamkeit vom 1einem nach dem 31. Juli 1996Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt werdensind.

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