§ 5 AEV Fahrzeugtechnik

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, dieEine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsbei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995
    wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die den Überwachungsanforderungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, entspricht, erfüllt die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4,
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 7, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 7,, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.05.2004 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, dieEine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsbei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995
    wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die den Überwachungsanforderungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, entspricht, erfüllt die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4,
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 7, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 7,, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

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