§ 2 AEV Fahrzeugtechnik

AEV Fahrzeugtechnik - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und POX (Nr. 23).

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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