Gesamte Rechtsvorschrift AEV Fahrzeugtechnik

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen

AEV Fahrzeugtechnik
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Fahrzeugtechnik


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, dürfen nicht eingeleitet werden:
    1. 1.Ziffer einsOrganische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate;Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate;
    2. 2.Ziffer 2halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern.
    Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins und 2 nicht enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen:Absatz eins, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen:
    1. 1.Ziffer einsBetanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002 (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln);Betanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln);
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien;
    4. 4.Ziffer 4Entkonservieren;
    5. 5.Ziffer 5Reparieren;
    6. 6.Ziffer 6Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen;
    7. 7.Ziffer 7Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;
    8. 8.Ziffer 8Lagern oder Zerlegen zur stofflichen Verwertung oder Beseitigung, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht.
    Als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Kraftfahrzeuge, fahrbare Maschinen und Geräte, Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (§ 4 Abs. 1 AAEV);Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (§ 4 Abs. 1 AAEV);Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen lediglich solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen des Niederschlagswassers schwach belasteter Straßen vergleichbar sind;
    2. 2.Ziffer 2Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Abs. 2 Z 7 und 8; flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen;Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer 7 und 8; flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen;
    3. 3.Ziffer 3Überdachung von Flächen gemäß Z 2 insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider);Überdachung von Flächen gemäß Ziffer 2, insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider);
    4. 4.Ziffer 4Mehrfachverwendung (teilweise oder vollständige Kreislaufführung) von
      1. a)Litera aWaschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),
      2. b)Litera bWaschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),
      3. c)Litera cWaschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
      4. d)Litera dWaschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Schienenfahrzeuge sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
      5. e)Litera eNachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösungsmitteln von größer als 20 Masseprozent eingesetzt werden,
      6. f)Litera fSpülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern, die stabile Emulsionen bilden, bei Anfall einer Spülwassermenge von größer als 0,5 Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage eines Jahres),
      7. g)Litera gWaschwasser aus der Teilereinigung,
      8. h)Litera hEntkonservierungshilfen bei der Entkonservierung,
      9. i)Litera iWaschwasser aus der Entkonservierung bei einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer als 100 pro Woche oder größer als 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Woche oder pro Tag entkonservierten Fahrzeuge eines Jahres);
    5. 5.Ziffer 5Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel, nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, BGBl. II Nr. 227/1997 idF des BGBl. II Nr. 178/2000);Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel, nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000,);
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln in der Reinigung von Bestandteilen ausschließlich in geschlossenen Anlagen;sonstiger Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen nur in unerlässlich notwendigem Ausmaß unter weitestgehender Vermeidung des Kontaktes zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen;
    7. 7.Ziffer 7Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mittels Hochdruckheißwassergeräten;
    8. 8.Ziffer 8soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen
      1. a)Litera ader §§ 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie den Anforderungen der darauf aufbauenden Verordnungen undder Paragraphen 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie den Anforderungen der darauf aufbauenden Verordnungen und
      2. b)Litera bder ÖNORM B 5105 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln auf wässriger Tensidbasis für die Fahrzeug- und Motorenreinigung sowie zur gewerblichen und industriellen Anwendung in Kfz-Werkstätten, Garagen, Tankstellen und einschlägigen Nebenbetrieben – Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung“, Oktober 1996,
      entsprechen; Einsatz von Kaltreinigern, die den Anforderungen der ÖNORM B 5104 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln (Kaltreinigern bzw. Lösemittelreinigern) auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normenkennzeichnung“, Oktober 1996, entsprechen;
    10. 10.Ziffer 10Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    11. 11.Ziffer 11Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Z 4 oder am Gesamtabwasser, wie zB:Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Ziffer 4, oder am Gesamtabwasser, wie zB:
      1. a)Litera aFeststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenzfiltration/Adsorption) bei Abwasser gemäß
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 1,Absatz 2, Ziffer eins,,
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 7 und 8,Absatz 2, Ziffer 7 und 8,
      2. b)Litera bFeststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien,Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien,
      3. c)Litera cFeststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 2, bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,Absatz 2, Ziffer 3, bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 5 einschließlich Teilereinigung,Absatz 2, Ziffer 5, einschließlich Teilereinigung,
        • StrichaufzählungAbs. 2 Z 6,Absatz 2, Ziffer 6,,
      4. d)Litera dLeichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4,Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,
      bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser;
    12. 12.Ziffer 12vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Abs. 2 oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Absatz 2, oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).

§ 2 AEV Fahrzeugtechnik


Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und POX (Nr. 23).

§ 3 AEV Fahrzeugtechnik


Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.

§ 4 AEV Fahrzeugtechnik


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsin die Einleitung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Abscheideranlage bestehend aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und
    2. 2.Ziffer 2die Abscheideranlage nach
      1. a)Litera aÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse I undÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse römisch eins und
      2. b)Litera bÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse I undÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse römisch eins und
      3. c)Litera cÖNORM B 5101 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) – Ergänzende Anforderungen zu den ÖNORMEN EN 858 Teil 1 und 2, Kennzeichnung der Normkonformität“, September 2003,
      bemessen, errichtet, gewartet und geprüft wird und
    3. 3.Ziffer 3die ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt unddie ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, erfolgt und
    4. 4.Ziffer 4die Abscheideranlage nachweislich
      1. a)Litera abei Einleitung in ein Fließgewässer in jährlichen Intervallen,
      2. b)Litera bbei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation in zweijährlichen Intervallen
      durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird und
    5. 5.Ziffer 5regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. a)Litera adie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Z 1 bis 3 unddie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 und
      2. b)Litera bdie Wartung und Überprüfung nach Z 4 unddie Wartung und Überprüfung nach Ziffer 4, und
      3. c)Litera cdie ordnungsgemäße Entsorgung der beim Betrieb des Abscheiders anfallenden festen und flüssigen Rückstände
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung nach Z 4 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 und der lit. a bis c der Behörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung nach Ziffer 4, ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 4 und der Litera a bis c der Behörde vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Wasserverbrauches aller Arbeitstage eines Monates) zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt und
    3. 3.Ziffer 3bei einer in zweijährlichen Intervallen durch einen Befugten durchzuführenden Überprüfung die Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird und
    4. 4.Ziffer 4regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
      1. a)Litera aden Wasserverbrauch nach Z 1 undden Wasserverbrauch nach Ziffer eins, und
      2. b)Litera bdie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückständedie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückstände
      geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung nach Z 3 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 sowie der lit. a und b der Behörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung nach Ziffer 3, ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 3 sowie der Litera a und b der Behörde vorgelegt wird.
  6. (6)Absatz 6,Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, 7, oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte römisch zwei für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und
    2. 2.Ziffer 2regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach § 1 Abs. 5, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (§ 1 Abs. 5 Z 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird.regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird.
  7. (7)Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

§ 5 AEV Fahrzeugtechnik


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, dieEine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die
    1. 1.Ziffer einsbei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994,
    2. 2.Ziffer 2bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995
    wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die den Überwachungsanforderungen des § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 des BGBl. Nr. 872/1993 entspricht, erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die den Überwachungsanforderungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, entspricht, erfüllt die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4,
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, BGBl. Nr. 872/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 7, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 7,, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Fahrzeugtechnik


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen

Anforderungen an

 

 

an

Einleitungen in

 

 

Einleitungen

eine öffentliche

 

 

in ein

Kanalisation

 

 

Fließgewässer

 

 

 

 

 

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

a)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

3.

Absetzbare Stoffe

0,5 ml/l

10 ml/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

 

e)

 

 

6.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

 

f), g)

 

 

7.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

 

e)

 

 

8.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

 

f), g)

 

 

9.

Eisen

2,0 mg/l

durch Par. Nr. 3

 

ber. als Fe Stoffe begrenzt

 

 

 

e)

 

 

10.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

e)

 

 

11.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

 

e)

 

 

12.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

 

f), g)

 

 

13.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

 

e)

 

 

14.

Nitrit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

 

e)

 

 

15.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

16.

Sulfat

-

h)

 

ber. als SO4

 

 

A 3 Organische Parameter

17.

Gesamter org. geb.

35 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

18.

Chemischer

100 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

19.

Biochemischer

25 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

20.

Adsorbierbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

i), j)

 

 

21.

Schwerflüchtige lipo-

20 mg/l

50 mg/l

 

phile Stoffe

 

 

 

k)

 

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

 

 

 

 

 

l)

 

 

23.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

m)

 

 

24.

Summe der anion.

1,0 mg/l

n)

 

und nichtion. Tenside

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Fahrzeugtechnik (weggefallen)


Anl. 2 AEV Fahrzeugtechnik seit 23.05.2019 weggefallen.

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