Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, dürfen nicht eingeleitet werden:
1.Ziffer einsOrganische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate;Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate;
2.Ziffer 2halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins und 2 nicht enthalten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen:Absatz eins, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen:
1.Ziffer einsBetanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß § 157 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002 (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln);Betanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln);
2.Ziffer 2Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien;
3.Ziffer 3Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien;
4.Ziffer 4Entkonservieren;
5.Ziffer 5Reparieren;
6.Ziffer 6Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen;
7.Ziffer 7Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht;
8.Ziffer 8Lagern oder Zerlegen zur stofflichen Verwertung oder Beseitigung, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht.
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Kraftfahrzeuge, fahrbare Maschinen und Geräte, Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
3.Ziffer 3Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV);Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV);
4.Ziffer 4Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (§ 4 Abs. 1 AAEV);Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV);
5.Ziffer 5Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (§ 4 Abs. 1 AAEV);Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV);
6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1.Ziffer einsVom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen lediglich solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen des Niederschlagswassers schwach belasteter Straßen vergleichbar sind;
2.Ziffer 2Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Abs. 2 Z 7 und 8; flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen;Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer 7 und 8; flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen;
3.Ziffer 3Überdachung von Flächen gemäß Z 2 insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider);Überdachung von Flächen gemäß Ziffer 2, insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider);
4.Ziffer 4Mehrfachverwendung (teilweise oder vollständige Kreislaufführung) von
a)Litera aWaschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),
b)Litera bWaschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres),
c)Litera cWaschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
d)Litera dWaschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Schienenfahrzeuge sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres),
e)Litera eNachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösungsmitteln von größer als 20 Masseprozent eingesetzt werden,
f)Litera fSpülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern, die stabile Emulsionen bilden, bei Anfall einer Spülwassermenge von größer als 0,5 Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage eines Jahres),
g)Litera gWaschwasser aus der Teilereinigung,
h)Litera hEntkonservierungshilfen bei der Entkonservierung,
i)Litera iWaschwasser aus der Entkonservierung bei einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer als 100 pro Woche oder größer als 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Woche oder pro Tag entkonservierten Fahrzeuge eines Jahres);
5.Ziffer 5Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel, nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, BGBl. II Nr. 227/1997 idF des BGBl. II Nr. 178/2000);Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel, nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000,);
6.Ziffer 6Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln in der Reinigung von Bestandteilen ausschließlich in geschlossenen Anlagen;sonstiger Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen nur in unerlässlich notwendigem Ausmaß unter weitestgehender Vermeidung des Kontaktes zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen;
7.Ziffer 7Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mittels Hochdruckheißwassergeräten;
8.Ziffer 8soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
9.Ziffer 9Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen
a)Litera ader §§ 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie den Anforderungen der darauf aufbauenden Verordnungen undder Paragraphen 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie den Anforderungen der darauf aufbauenden Verordnungen und
b)Litera bder ÖNORM B 5105 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln auf wässriger Tensidbasis für die Fahrzeug- und Motorenreinigung sowie zur gewerblichen und industriellen Anwendung in Kfz-Werkstätten, Garagen, Tankstellen und einschlägigen Nebenbetrieben – Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung“, Oktober 1996,
entsprechen; Einsatz von Kaltreinigern, die den Anforderungen der ÖNORM B 5104 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln (Kaltreinigern bzw. Lösemittelreinigern) auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normenkennzeichnung“, Oktober 1996, entsprechen;
10.Ziffer 10Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
11.Ziffer 11Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Z 4 oder am Gesamtabwasser, wie zB:Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Ziffer 4, oder am Gesamtabwasser, wie zB:
a)Litera aFeststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenzfiltration/Adsorption) bei Abwasser gemäß
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 1,Absatz 2, Ziffer eins,,
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 7 und 8,Absatz 2, Ziffer 7 und 8,
b)Litera bFeststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien,Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien,
c)Litera cFeststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 2, bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
–StrichaufzählungAbs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,Absatz 2, Ziffer 3, bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
d)Litera dLeichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4,Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,
bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser;
12.Ziffer 12vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Abs. 2 oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Absatz 2, oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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