Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
(4)Absatz 4,Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsin die Einleitung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Abscheideranlage bestehend aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und
2.Ziffer 2die Abscheideranlage nach
a)Litera aÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse I undÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse römisch eins und
b)Litera bÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse I undÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse römisch eins und
c)Litera cÖNORM B 5101 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) – Ergänzende Anforderungen zu den ÖNORMEN EN 858 Teil 1 und 2, Kennzeichnung der Normkonformität“, September 2003,
bemessen, errichtet, gewartet und geprüft wird und
3.Ziffer 3die ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt unddie ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, erfolgt und
4.Ziffer 4die Abscheideranlage nachweislich
a)Litera abei Einleitung in ein Fließgewässer in jährlichen Intervallen,
b)Litera bbei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation in zweijährlichen Intervallen
durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird und
5.Ziffer 5regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a)Litera adie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Z 1 bis 3 unddie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 und
b)Litera bdie Wartung und Überprüfung nach Z 4 unddie Wartung und Überprüfung nach Ziffer 4, und
c)Litera cdie ordnungsgemäße Entsorgung der beim Betrieb des Abscheiders anfallenden festen und flüssigen Rückstände
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung nach Z 4 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 und der lit. a bis c der Behörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung nach Ziffer 4, ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 4 und der Litera a bis c der Behörde vorgelegt wird.
(5)Absatz 5,Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Wasserverbrauches aller Arbeitstage eines Monates) zugrunde liegt und
2.Ziffer 2die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt und
3.Ziffer 3bei einer in zweijährlichen Intervallen durch einen Befugten durchzuführenden Überprüfung die Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird und
4.Ziffer 4regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a)Litera aden Wasserverbrauch nach Z 1 undden Wasserverbrauch nach Ziffer eins, und
b)Litera bdie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückständedie Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Ziffer 2,, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückstände
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung nach Z 3 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 sowie der lit. a und b der Behörde vorgelegt wird.geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung nach Ziffer 3, ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 3 sowie der Litera a und b der Behörde vorgelegt wird.
(6)Absatz 6,Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, 7, oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte römisch zwei für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1.Ziffer einsdie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und
2.Ziffer 2regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach § 1 Abs. 5, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (§ 1 Abs. 5 Z 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird.regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird.
(7)Absatz 7,Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 AEV Fahrzeugtechnik
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AEV Fahrzeugtechnik selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 AEV Fahrzeugtechnik