§ 11 SV-WO Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sowie für eine Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben: Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sowie für eine Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.Ziffer einsDie Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2001, neun Soldatenvertreter sowie neun Ersatzmänner zu wählen.
  2. 2.Ziffer 2Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
  3. 3.Ziffer 3Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  4. 4.Ziffer 4Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
  5. 5.Ziffer 5Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
    1. a)Litera adem an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten,
    2. b)Litera beinem vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Wahlberechtigten und
    3. c)Litera ceinem durch die Soldatenvertreter bestimmten Wahlberechtigten.
  6. 6.Ziffer 6An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestimmt werden.An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestimmt werden.
  7. 7.Ziffer 7Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei den Militärkommanden aufzulegen.
  8. 8.Ziffer 8Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
  9. 9.Ziffer 9Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
  10. 10.Ziffer 10Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als neun wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als neun Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
  11. 11.Ziffer 11Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die neun höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die neun nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
  12. (1)Absatz eins,Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei Ersatzmänner zu wählen.
    2. 2.Ziffer 2Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
    3. 3.Ziffer 3Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
    4. 4.Ziffer 4Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
    5. 5.Ziffer 5Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
    6. 6.Ziffer 6An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.
    7. 7.Ziffer 7Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, beim Heerespersonalamt aufzulegen.
    8. 8.Ziffer 8Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
    9. 9.Ziffer 9Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    10. 10.Ziffer 10Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als zwei wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als zwei Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
    11. 11.Ziffer 11Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die zwei höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die zwei nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
  13. (2)Absatz 2,Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 2 WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz 2, WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsKommandant der Wahlstelle ist der jeweilige Akademie- oder Schulkommandant.
    2. 2.Ziffer 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.
    3. 3.Ziffer 3Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt
      1. a)Litera ader erste Tag des jeweiligen Lehrganges oder
      2. b)Litera bim Falle der Z 2 der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.im Falle der Ziffer 2, der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.
    4. 4.Ziffer 4Die Wählerliste ist aufzulegen
      1. a)Litera adurch drei Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, oder
      2. b)Litera bim Falle der Z 2 einen Tag vor der Neuwahl.im Falle der Ziffer 2, einen Tag vor der Neuwahl.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.04.2011
Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sowie für eine Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben: Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sowie für eine Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.Ziffer einsDie Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2001, neun Soldatenvertreter sowie neun Ersatzmänner zu wählen.
  2. 2.Ziffer 2Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung.
  3. 3.Ziffer 3Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  4. 4.Ziffer 4Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
  5. 5.Ziffer 5Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
    1. a)Litera adem an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten,
    2. b)Litera beinem vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Wahlberechtigten und
    3. c)Litera ceinem durch die Soldatenvertreter bestimmten Wahlberechtigten.
  6. 6.Ziffer 6An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestimmt werden.An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestimmt werden.
  7. 7.Ziffer 7Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei den Militärkommanden aufzulegen.
  8. 8.Ziffer 8Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
  9. 9.Ziffer 9Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
  10. 10.Ziffer 10Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als neun wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als neun Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
  11. 11.Ziffer 11Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die neun höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die neun nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
  12. (1)Absatz eins,Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei Ersatzmänner zu wählen.
    2. 2.Ziffer 2Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
    3. 3.Ziffer 3Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
    4. 4.Ziffer 4Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
    5. 5.Ziffer 5Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
    6. 6.Ziffer 6An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.
    7. 7.Ziffer 7Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, beim Heerespersonalamt aufzulegen.
    8. 8.Ziffer 8Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
    9. 9.Ziffer 9Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    10. 10.Ziffer 10Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als zwei wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als zwei Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
    11. 11.Ziffer 11Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die zwei höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die zwei nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
  13. (2)Absatz 2,Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 2 WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz 2, WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsKommandant der Wahlstelle ist der jeweilige Akademie- oder Schulkommandant.
    2. 2.Ziffer 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.
    3. 3.Ziffer 3Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt
      1. a)Litera ader erste Tag des jeweiligen Lehrganges oder
      2. b)Litera bim Falle der Z 2 der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.im Falle der Ziffer 2, der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.
    4. 4.Ziffer 4Die Wählerliste ist aufzulegen
      1. a)Litera adurch drei Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, oder
      2. b)Litera bim Falle der Z 2 einen Tag vor der Neuwahl.im Falle der Ziffer 2, einen Tag vor der Neuwahl.

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