Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal anwesend zu sein.
(3)Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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