Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
1.Ziffer einsGrundwehrdienst oder
2.Ziffer 2Ausbildungsdienst oder
3.Ziffer 3Wehrdienst als Zeitsoldat.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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