Gesamte Rechtsvorschrift SV-WO

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

SV-WO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SV-WO Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
    1. 1.Ziffer einsGrundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsdienst oder
    3. 3.Ziffer 3Wehrdienst als Zeitsoldat.
  2. (2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2 SV-WO Anzahl der Soldatenvertreter


  1. (1)Absatz eins,Die Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.
  2. (2)Absatz 2,Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.

§ 3 SV-WO Ort und Zeitpunkt der Wahl


  1. (1)Absatz eins,Die Wahl der Soldatenvertreter hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich zu erstrecken. Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle). Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle. Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass eine geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahl ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungstermin der Soldaten im Grundwehrdienst durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des § 2 Abs. 2 so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.
  4. (4)Absatz 4,Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag. Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal so zu bestimmen und zu verlautbaren, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen kann.

§ 4 SV-WO Wahlausschuss


  1. (1)Absatz eins,Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
    1. 1.Ziffer einsden beiden an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten und
    2. 2.Ziffer 2einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.
    Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Z 1 hat der nächstälteste Wahlberechtigte an dessen Stelle zu treten.Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Ziffer eins, hat der nächstälteste Wahlberechtigte an dessen Stelle zu treten.
  2. (2)Absatz 2,Der Wahlausschuss ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Wahlausschuss obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Erstattung des Wahlvorschlages,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung des Wahlvorganges,
    3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
    4. 4.Ziffer 4die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung und
    5. 5.Ziffer 5die Übergabe der Wahlunterlagen an den Kommandanten der Wahlstelle.
  4. (4)Absatz 4,Der Wahlausschuss hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses verlangt.

§ 5 SV-WO Vorbereitung der Wahl


  1. (1)Absatz eins,Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle Soldaten einzutragen, die am Stichtag wahlberechtigt sind. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei der Wahlstelle und bei allfälligen Nebenwahlstellen aufzulegen. Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste einzusehen und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuss Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.
  2. (2)Absatz 2,Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuss einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuss in einem Wahlvorschlag zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.
  3. (3)Absatz 3,Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.

§ 6 SV-WO Durchführung der Wahl


  1. (1)Absatz eins,Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal anwesend zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.

§ 7 SV-WO Briefwahl


  1. (1)Absatz eins,Bei der Anordnung und Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Anordnung einer Briefwahl durch den Kommandanten des Truppenkörpers hat eine namentliche Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten, auf die sich diese Anordnung erstreckt. Diese Liste ist unverzüglich in den hievon betroffenen Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten der Wahlstelle kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten zu übermitteln
    1. 1.Ziffer einsein Stimmzettel,
    2. 2.Ziffer 2ein Briefumschlag (Wahlkuvert),
    3. 3.Ziffer 3der Wahlvorschlag und
    4. 4.Ziffer 4ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses sowie dem Namen des Wahlberechtigten versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.
    Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang im Wahllokal verwendeten. Die Stimmen eines Wahlberechtigten dürfen nur auf einem Stimmzettel abgegeben werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Unterlagen nach Abs. 3 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.Die Unterlagen nach Absatz 3, sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln, dass ihre Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.
  5. (5)Absatz 5,In der Wählerliste ist bei den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten der Vermerk “Briefwähler” anzubringen.
  6. (6)Absatz 6,Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.

§ 8 SV-WO Wahlergebnis


  1. (1)Absatz eins,Nach Beendigung des Wahlvorganges hat der Wahlausschuss zunächst festzustellen
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel und
    2. 2.Ziffer 2die Summe der gültigen und ungültigen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimmen geben wollte, oder
    3. 3.Ziffer 3er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält oder
    4. 4.Ziffer 4er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter zu wählen sind.
    In den Fällen der Z 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren Namen eines wählbaren Soldaten enthält.In den Fällen der Ziffer 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren Namen eines wählbaren Soldaten enthält.
  3. (3)Absatz 3,Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, so sind alle ungültig. Die auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Zum Soldatenvertreter ist jener Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach dem gewählten Soldatenvertreter die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind mehrere Ersatzmänner zu wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Erachtet der Kommandant der Wahlstelle oder der von ihm bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuss durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.
  6. (6)Absatz 6,Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit mindestens eines Mitgliedes des Wahlausschusses die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der zum Soldatenvertreter gewählte Soldat die Wahl ab, so gilt der erste Ersatzmann als gewählt. Eine Ergänzung der Ersatzmänner findet nicht statt.
  7. (7)Absatz 7,Das Wahlergebnis und die Namen des Soldatenvertreters sowie dessen Ersatzmänner sind vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

§ 9 SV-WO Sicherstellung der Rechtmäßigkeit


Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.

§ 10 SV-WO Abberufung


  1. (1)Absatz eins,Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettel auf “ja” oder “nein” zu lauten haben.
  2. (2)Absatz 2,Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in seiner Funktion bestätigt.

§ 11 SV-WO Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat


  1. (1)Absatz eins,Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei Ersatzmänner zu wählen.
    2. 2.Ziffer 2Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
    3. 3.Ziffer 3Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
    4. 4.Ziffer 4Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
    5. 5.Ziffer 5Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen.
    6. 6.Ziffer 6An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.An Stelle des Offiziers nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 5, kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.
    7. 7.Ziffer 7Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, beim Heerespersonalamt aufzulegen.
    8. 8.Ziffer 8Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
    9. 9.Ziffer 9Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
    10. 10.Ziffer 10Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als zwei wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als zwei Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
    11. 11.Ziffer 11Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die zwei höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die zwei nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 2 WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach Paragraph 44 a, Absatz 2, WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsKommandant der Wahlstelle ist der jeweilige Akademie- oder Schulkommandant.
    2. 2.Ziffer 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.
    3. 3.Ziffer 3Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt
      1. a)Litera ader erste Tag des jeweiligen Lehrganges oder
      2. b)Litera bim Falle der Z 2 der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.im Falle der Ziffer 2, der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.
    4. 4.Ziffer 4Die Wählerliste ist aufzulegen
      1. a)Litera adurch drei Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, oder
      2. b)Litera bim Falle der Z 2 einen Tag vor der Neuwahl.im Falle der Ziffer 2, einen Tag vor der Neuwahl.

§ 12 SV-WO Schlussbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a,Der Titel, die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 4, § 9 und § 11 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 126/2011, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.Der Titel, die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9 und Paragraph 11, samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2011,, treten mit 1. Mai 2011 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/1989, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1989,, außer Kraft.

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