Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.
(2)Absatz 2,Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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