Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuss zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
1.Ziffer einsden beiden an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten und
2.Ziffer 2einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.
Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Z 1 hat der nächstälteste Wahlberechtigte an dessen Stelle zu treten.Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Ziffer eins, hat der nächstälteste Wahlberechtigte an dessen Stelle zu treten.
(2)Absatz 2,Der Wahlausschuss ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen.
(3)Absatz 3,Dem Wahlausschuss obliegt
1.Ziffer einsdie Erstattung des Wahlvorschlages,
2.Ziffer 2die Leitung des Wahlvorganges,
3.Ziffer 3die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,
4.Ziffer 4die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang und die Stimmenzählung und
5.Ziffer 5die Übergabe der Wahlunterlagen an den Kommandanten der Wahlstelle.
(4)Absatz 4,Der Wahlausschuss hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses verlangt.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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