§ 4 ÜHV Inkrafttreten

Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2025 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2025, treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.

Stand vor dem 01.10.2025

In Kraft vom 01.09.2011 bis 01.10.2025
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2025, treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.

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