§ 3 ÜHV Anmeldung

ÜHV - Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von Paragraph eins, mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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