Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2025, treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.
In Kraft seit 02.10.2025 bis 31.12.9999
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