§ 4 ÜHV Inkrafttreten

ÜHV - Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2025, treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.
In Kraft seit 02.10.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ÜHV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ÜHV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 ÜHV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ÜHV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ÜHV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÜHV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 ÜHV
Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung (ÜHV) Fundstelle